Leitsatz

Pflichtverletzung des Verwalters im Rahmen anfänglicher Baumängelgewährleistung, jedoch fehlende Kausalität für einen Schaden der Gemeinschaft

 

Normenkette

(§§ 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 WEG; §§ 280, 286, 325, 326 BGB a.F.)

 

Kommentar

Verletzt der Verwalter die ihm gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus dem Verwaltervertrag obliegende Verpflichtung im Rahmen seiner Instandsetzungsverpflichtungen, Baumängel festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und die Entscheidung der Gemeinschaft über das weitere Vorgehen herbeizuführen (positive Vertragsverletzung nach h.R.M. im Sinne des früheren Schuldrechts), so ist diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt (nach Verjährung von Ersatzansprüchen der Eigentümer gegen den Bauträger) nicht ursächlich, wenn nach den in der Wohnungseigentümergemeinschaft herrschenden Mehrheitsverhältnissen und/oder sonstigen Umständen nicht davon auszugehen war, dass die WEG eine vom Verwalter rechtzeitig (vor Verjährungsablauf) entfaltete pflichtgemäße Tätigkeit, insbesondere den Hinweis auf eine drohende Verjährung der Gewährleistungsansprüche zum Anlass genommen hätte, in unverjährter Zeit gegen den Bauträger gerichtlich vorzugehen. Vorliegend wurde die Verwaltung in Kenntnis der Mängelsituation wiedergewählt; ein Mehrheitseigentümer hatte sich auch gegen die gerichtliche Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Bauträger-Verkäufer ausgesprochen; auch zuvor bestand keine Neigung der Gemeinschaft, gegen Gewährleistungsschuldner gerichtlich vorzugehen. Einem anwaltlich beratenen Eigentümer wäre es auch möglich gewesen, in unverjährter Zeit selbst eigene Rechte gegen den Verkäufer mit Leistung an alle Erwerber zu verfolgen.

 

Link zur Entscheidung

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2002, 3 Wx 148/01, ZMR 11/2002, 857 = NZM 2002, 707)

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