Leitsatz

  1. Keine Verwalterhaftung vor förmlicher Bestellung (auch nicht für Gehilfen)
  2. Mögliche Schadensersatzverpflichtung eines Verwalters bei nicht rechtzeitigem Zahlungsrückgriff gegenüber einem gewerblichen Zwischenvermieter
 

Normenkette

(§§ 26 und 27 WEG; § 276 BGB)

 

Kommentar

  1. Ein für einen bestellten Hausverwalter tätiger Gehilfe haftet, solange er nicht förmlich als Verwalter bestellt ist, gegenüber den Wohnungseigentümern auch dann nicht, wenn er in Kenntnis der Eigentümergemeinschaft wesentliche Verwaltungstätigkeiten übernimmt.
  2. Ein Verwalter macht sich gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht schadensersatzpflichtig, wenn er die an sich vom gewerblichen Zwischenvermieter an Versorgungsunternehmen zu leistenden Beiträge zu Lasten der Gemeinschaftskasse erbringt.

    Ein Schadensersatzanspruch kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Verwalter nicht rechtzeitig Rückgriff bei dem gewerblichen Zwischenvermieter genommen hat. Die Kausalität einer Schadensersatzpflichtigkeit ist von den antragstellenden Wohnungseigentümern darzulegen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2003, 3 Wx 221/02(OLG Düsseldorf v. 7.3.2003, 3 Wx 221/02)

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