Alexander C. Blankenstein
An das
Amtsgericht __________
nur per beA
Klage
in der Wohnungseigentumssache
der WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Wohnungseigentümerin Frau _________
– Klägerin –
gegen
die Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin _________, XX-Straße 30, 12345 XX-Stadt
– Beklagte –
wegen
Schadensersatz
vorläufiger Streitwert: ______ EUR
Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Klägerin an und b e a n t r a g e,
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- die Beklagte zur Zahlung von ______ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ______ an die Klägerin zu verurteilen;
- die Beklagte zur Zahlung weiterer ______ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ______ an die Klägerin zu verurteilen;
- die Beklagte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
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Bei der Beklagten handelt es sich um die Verwalterin und mithin Vertreterin der Klägerin.
Beweis: |
- Niederschrift mit Bestellungsbeschluss vom ______ als Kopie in – Anlage K 1 –
- Verwaltervertrag
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Die Klägerin wird im Verfahren von der Wohnungseigentümerin, Frau _________, vertreten, die für Fälle wie den streitgegenständlichen nach § 9b Abs. 2 WEG zur Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellt wurde.
Beweis: |
Niederschrift mit Bestellungsbeschluss vom ______ als Kopie in – Anlage K 2 – |
Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP __ die Anpassung der Hausgeldbeiträge für die Wirtschaftsperiode 2020 bzw. entsprechende Nachforderungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen. Dies wird unter den Parteien unstreitig bleiben, weil das erkennende Gericht im Verfahren zur Geschäftsnummer _______ mit einer entsprechenden Anfechtungsklage konfrontiert war. Das erkennende Gericht hatte der Klage stattgegeben und den zu TOP ___ gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe unter Missachtung des in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltenden Kostenverteilungsschlüssels u. a. die damalige Klägerin erheblich mit Kosten mehrbelastet, als dies bei Anwendung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels der Fall wäre. Der Klägerin, die im damaligen Verfahren als Beklagte fungierte, wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Beweis: |
Beiziehen der Verfahrensakte _______ des erkennenden Gerichts |
Mit Blick auf die ihr im damaligen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten, macht nun die Klägerin gegen die Beklagte entsprechende Regressansprüche geltend. Die Beklagte hat durch die fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung der Wirtschaftsperiode 2020 das zur Geschäftsnummer _______ geführte Verfahren zu verantworten und ist daher der Beklagten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die damaligen Verfahrenskosten haben laut Kostenfestsetzungsbeschluss vom ______ _____ EUR betragen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom ________ hatten die Wohnungseigentümer zu TOP __ mittlerweile bestandskräftig beschlossen, die Beklagte entsprechend auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer notfalls gerichtlich durch einen Rechtsanwalt durchzusetzen.
Beweis im Fall des Bestreitens: |
Vorlage der Versammlungsniederschrift |
Die Vertreterin der Beklagten im hiesigen Verfahren, die Wohnungseigentümerin Frau _________, hat die Beklagte namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Schreiben vom ______ entsprechend zur Kostenerstattung bis zum ______ aufgefordert.
Beweis: |
Schreiben vom ______ als Kopie in – Anlage K 3 – |
Da Zahlung nicht erfolgt ist, wurde die Beklagte seitens des Unterzeichners nochmals mit Schreiben vom __ zur Zahlung unter weiterer Fristsetzung bis zum ___ aufgefordert.
Beweis: |
Schreiben vom ______ als Kopie in – Anlage K 4 – |
Da sich die Beklagte seit ______ in Verzug befindet, ist sie nicht nur zur weiteren Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, sondern auch zum Ersatz derjenigen Kosten, die der Klägerin infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sind. Insoweit sind von der Beklagten auch die Kosten des Unterzeichners mit Blick auf die vorgerichtliche Auseinandersetzung der Parteien zu erstatten, die bereits in vorerwähntem Schreiben vom ______ wie folgt beziffert wurden und nunmehr mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemacht werden:
Streitwert: _______ EUR
1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) _______ EUR
Auslagenersatzpauschale (Nr. 7002 VV RVG) _______ EUR
19 % USt. (Nr. 7008 VV RVG) _______ EUR
Gesamtbetrag _______ EUR
elektronisch signiert
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Rechtsanwalt/Rechtsanwältin