Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung fehlerhaft und werden deshalb die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge fehlerhaft durch Beschluss festgelegt, ist dies zunächst haftungsrechtlich wenig problematisch, da die Wohnungseigentümer nach Beschlussfassung einen Monat Zeit haben, die Abrechnung und ihr Ergebnis zu prüfen und gegen den Festsetzungsbeschluss Anfechtungsklage zu erheben. Wurde einer der Wohnungseigentümer durch den Festsetzungsbeschluss aufgrund fehlerhafter Jahresabrechnung zu Unrecht mit Kosten belastet, ist es grundsätzlich seine Sache, innerhalb der Anfechtungsfrist aktiv zu werden.

Wird er jedoch aktiv und erhebt Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung, kann es für den Verwalter hinsichtlich der Haftung für die Verfahrenskosten gefährlich werden. Erstellt der Verwalter jedenfalls fehlerhafte Jahresabrechnungen, deren Ergebnisse vom Gericht für ungültig erklärt werden, hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten gegen den Verwalter.[1]

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