Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 WEG

 

Kommentar

Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zur Tragung der Kosten und Lasten gemäß § 16 Abs. 2 WEG wurzeln, auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet werden, erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist.

Dies gilt auch für den Erwerb in der Zwangsversteigerung.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 25.04.1994, 2 Wx 70/91= DWE 4/1994, 151)

Z uGruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Anmerkung:

Auch diese Entscheidung entspricht der augenblicklich vorherrschenden Rechtsmeinung (vgl. z.B. zuletzt BayObLG, Entscheidung vom 21.07.1994, 2Z BR 43/94); anderer Ansicht ist allerdings wohl nach wie vor das KG Berlin (vgl. KG Berlin, Entscheidung vom 06.09.1993, 24 W 4142/92mit diesseitiger kritischer Anmerkung); sinngemäß anders zum Fall eines Konkurses hat auch jüngst der Bundesgerichtshof (IX. Zivilsenat) entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1994, IX ZR 98/93mit ebenfalls diesseitiger kritischer Anmerkung; vgl .auch Deckert, Vortrag in Fischen, Oktober 1994, abgedruckt auch in WE 2/95,42 = PiG 44, 1995, Seite 193 ff.).

Die Problematik der richtigen Wohngeld-Schuldnerschaft (Passivlegitimation) bei Rechtsnachfolgen im Eigentum ist damit bei weitem noch nicht als ausgestanden zu betrachten.

Wann wird diese Streitfrage endlich dem Bundesgerichtshof (V. Senat) zur Grundsatzklärung vorgelegt? [Der V. Zivilsenat des BGH entschied am 30.11.1995 - ( BGH, Entscheidung vom 30.11.1995, V ZB 16/95- zur rechtsgesch. Rechtsnachfolge im Sinne des IX. Zivilsenats zum Konkurs.]

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