Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 14 Nr. 4 WEG, § 21 Abs. 6 WEG
Kommentar
1. Ist durch Vereinbarung vorgesehen, dass ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, Baumaßnahmen im Dachgeschoss zur Bildung von Wohneinheiten "auf seine Kosten und Gefahr" durchzuführen, so haftet er für Wasserschäden im Zuge des Ausbaus auch ohne Verschulden.
Während das Landgericht zur Feststellung gelangte, dass der Antragsgegner im Rahmen der von ihm als Bauherr durchgeführten Dachgeschossausbauarbeiten das Eigentum des Antragstellers (Eigentümer der darunterliegenden Wohnung) dadurch fahrlässig verletzt habe, dass er es unterlassen habe, sicherzustellen, dass während der Dachausbauarbeiten kein Regen durch das offene Dach in die darunter liegende Wohnung eindringen könne und damit die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners aus positiver Vertragsverletzung des Gemeinschaftsverhältnisses begründet sei (auch Haftung des Antragsgegners für seinen beauftragten Architekten gemäß § 278 BGB), gelangte der Senat zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner unabhängig von einem eigenen oder fremden Verschulden für die in der Wohnung des Antragstellers entstandenen Schäden zu haften habe. Aufgrund getroffener Vereinbarung einer Dachausbauberechtigung "auf eigene Kosten und Gefahr"sei im Verhältnis aller Wohnungseigentümer untereinander festgelegt, dass selbst jegliche Zufallschäden im Zuge des Dachausbaues zulasten des Antragsgegners gingen.
Einem Bauherrn sei bei einer Dachöffnung über einem bewohnten Gebäude jede Maßnahme zumutbar, die Schäden (Folgeschäden) für Dritte sicher ausschließe. Wer aus wirtschaftlichen Gründen eine geringere Sicherheitsstufe beim Ausbau wähle, habe das damit erhöhte Schadensrisiko zu tragen bzw. rechtzeitig Versicherungsschutz zu gewährleisten. Bei solchem gefahrgeneigten Tun müsse ein Miteigentümer für eintretende Schäden verschuldensunabhängig einstehen, sodass es hinsichtlich einer Schadenersatzverpflichtung nicht darauf ankomme, ob diese auch aus analoger Anwendung der § 14 Nr. 4, § 21 Abs. 6 WEG (die bei bestimmten Duldungspflichten eine verschuldensunabhängige Haftung vorsähen) oder etwa aus einem allgemeinen privatrechtlichen Aufopferungsanspruch (vgl. BGH, NJW 90, 3195) begründet sei.
2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung in III. Instanz bei Geschäftswertansatz von DM 1.900,- (geltend gemachter Schadensbetrag).
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 30.11.1992, 24 W 4734/92)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer