Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung bei Dachausbau. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Ist durch Vereinbarung vorgesehen, daß ein Wohnungseigentümer berechtigt ist, Baumaßnahmen im Dachgeschoß zur Bildung von Wohneinheiten „auf seine Kosten und Gefahr” durchzuführen, so haftet er für Wasserschäden im. Zuge des Ausbaus auch ohne Verschulden.
Normenkette
WEG § 22 Abs. 1
Beteiligte
III. weitere Beteiligte wie aus dem Beschluß des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 1992 – 85 T 330/90 – ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 283/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 330/90) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsteller dessen notwendige außergerichtliche Kosten dritter Instanz zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 1.900,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsgegner ist Eigentümer der vorhanden gewesenen Wohneinheiten Nr. 1 und 2 sowie der von ihm ausgebauten Wohneinheiten Nr. 42, 43 und 44 im Dachgeschoß. In der notariellen Teilungserklärung vom 5. Juni 1984 heißt es unter II.6) u. a., daß der Eigentümer der Wohneinheit Nr. 1 berechtigt sei, entsprechend der bauaufsichtlichen Genehmigung die Dachgeschoßräume zu einem oder mehreren gesonderten Wohnungseigentumsrechten umzuwandeln und in diesem Zusammenhang sämtliche erforderlichen und genehmigten positiven Vertragsverletzung des Gemeinschaftsverhältnisses der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner habe im Rahmen der von ihm als Bauherr durchgeführten Dachgeschoßausbauarbeiten das Eigentum des Antragstellers dadurch fahrlässig verletzt, daß er es unterlassen habe sicherzustellen, daß während der Dachausbauarbeiten kein Regen durch das offene Dach in die darunterliegende Wohnung des Antragstellers eindringen könne. Die von der bauausführenden Firma erstellte provisorische Abdeckung sei nicht ausreichend gewesen. Nach der Beweisaufnahme hätte eine aufwendigere Abdeckung einen verbesserten Schutz gebracht. Derartige höhere Aufwendungen seien dem Antragsgegner zumutbar gewesen. Für das Verschulden seines Architekten habe der Antragsgegner gemäß § 278 BGB einzustehen. Mit der Rechtsbeschwerde beruft der Antragsgegner sich darauf, daß weitere Schutzmaßnahmen für ihn unzumutbar gewesen seien und er mit einer sintflutartigen Niederschlagsmenge nicht habe rechnen müssen.
Auf die Möglichkeiten weiterer Schutzmaßnahmen während des Dachumbaues sowie die Kosten derartiger Schutzmaßnahmen kommt es indessen aus Rechtsgründen für die Schadensersatzpflicht des Antragsgegners nicht an, weil dieser unabhängig von einem eigenen oder fremden Verschulden für die in der Wohnung des Antragstellers entstandenen, der Höhe nach unstrittigen Schäden haftet. Nach der Teilungserklärung, die der Senat als Grundbuchinhalt eigenständig auszulegen hat, erfolgte der von dem Antragsgegner vorgenommene Dachausbau „auf seine Kosten und Gefahr”. Damit ist im Verhältnis aller Wohnungseigentümer untereinander festgelegt, daß jegliche Zufallsschäden im Zuge des Dachausbaus zu Lasten des Antragsgegners gehen. Dabei ist von untergeordneter Bedeutung, ob diese Schadensersatzpflichten zu den Kosten oder zu der Gefahr gezählt werden, da der Antragsgegner beides zu tragen hat. Der Antragsgegner hat sich ermächtigen lassen, eigenverantwortlich den Dachausbau.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Dittrich, Brandt, Dr. Briesemeister
Fundstellen
Haufe-Index 547661 |
OLGZ 1993, 434 |