Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 28 Abs. 5 WEG
Kommentar
1. Werden Teileigentumseinheiten (hier: Kellerräume) während eines Wirtschaftsjahres durch entsprechenden Nachtrag zur Teilungserklärung in Gemeinschaftseigentum umgewandelt, haftet der bisherige Keller-Teileigentümer für die mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen nur, soweit sie vor dem Eigentümerwechsel fällig geworden sind (vgl. auch BGHZ 131, 228/231).
2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 12.490,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 02.09.1999, 2Z BR 61/99)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
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