Als Adressaten der Bußgeldbescheide kommen demnach die Wohnungseigentümer in Frage. Ihre Verantwortlichkeit folgt aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Insoweit nämlich werden die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung im Geschäftskreis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf gesetzlicher Grundlage tätig, was bereits für die Annahme eines Handelns für einen anderen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 OWiG als dessen gesetzlichem Vertreter ausreicht.[1] Auch wenn der Verwalter nach § 9b Abs. 1 WEG als gesetzlicher Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert, schließt dies eine ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Wohnungseigentümer nicht aus. Den Wohnungseigentümern obliegt nämlich gemäß § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 WEG die Beschlussfassung über die konkrete Maßnahme, deren Ausführung im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt.

[1] BGH, Beschluss v. 10.2.2009, 3 StR 372/08, NJW 2009 S. 2225 Rn. 23; Lehmann-Richter, ZWE 2013, S. 341 (342).

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