Leitsatz
Auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Allein- oder Mehrheitsgesellschafters einer GmbH ist das VerbrKrG anzuwenden.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mithaftungsübernahme für die Darlehensschuld einer mittlerweile insolventen GmbH. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der GmbH und an ihr mit 48,8 % beteiligt; sein Sohn hielt die restlichen Geschäftsanteile. Wie im Darlehensvertrag vorgesehen, übernahmen beide Gesellschafter die persönliche Mithaftung für die Darlehensrückzahlung in Höhe ihrer Beteiligungsquote. Im Darlehensvertrag und in der Mithaftungsabrede waren weder der Gesamtbetrag aller von der GmbH zu leistenden Zahlungen noch der effektive Jahreszins angegeben. Der BGH wies die Klage der Bank ab.
Entscheidung
Die Mithaftungsübernahmevereinbarung der Prozessparteien ist wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen nichtig und sichert daher nicht die Darlehensrückzahlung.
Der Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der Rechtsprechung des BGH einem Kreditvertrag gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertrag handelt. An die Formwirksamkeit des Schuldbeitritts sind deshalb dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an den Kreditvertrag selbst. Dies gilt im besonderen Maße für das Schriftformerfordernis und die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 VerbrKrG, die Informations- und Warnfunktion für den Verbraucher haben und ihm überdies die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts erleichtern sollen. Dem Beitretenden müssen daher bei Abgabe der Mithaftungserklärung die wesentlichen Kreditkonditionen einschließlich der sich aus ihnen ergebenden Gesamtbelastung klar und deutlich vor Augen geführt werden, damit er wie der Hauptschuldner rechtzeitig und zuverlässig erkennen kann, auf was er sich einlässt. Der vorliegende Schuldbeitritt erfüllte diese Voraussetzungen nicht, weshalb dem Kreditinstitut gegenüber dem Geschäftsführer keine Ansprüche zustanden.
Praxishinweis
Die Rechtsprechung des BGH zur Anwendung des VerbrKrG auf derartige Fälle ist in der Vergangenheit auf Kritik gestoßen. Der Senat hält aber ausdrücklich an ihr fest, weil ein GmbH-Geschäftsführer zwingend als Verbraucher i.S.d. VerbrKrG anzusehen sei. Zwar beherrschen auch nach seiner Auffassung geschäftsführende (Allein-)Gesellschafter das von der GmbH betriebene Unternehmen in ähnlicher Weise wie ein (Einzel-)Kaufmann sein Handelsgeschäft. Anders als dieser haftet der Geschäftsführer vom Grundsatz her aber nicht mit seinem gesamten Privatvermögen für Betriebsschulden. Für die von den Kritikern geforderte "wertende Betrachtungsweise" mit der Folge der Gleichstellung des Geschäftsführers mit einem Kaufmann besteht nach Meinung des BGH angesichts des eindeutigen Gesetzwortlauts kein Raum.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 8.11.2005, XI ZR 34/05