§§ 1 - 20 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. |
Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte), |
2. |
Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte), |
3. |
Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg. |
2Ausgenommen sind
1. |
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und |
2. |
ehrenamtliche Richterinnen und ehrenamtliche Richter. |
(2) Auf die Beamtinnen und Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände findet das Gesetz keine Anwendung.
§ 2 Besoldung
(1) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
2. |
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, |
(2) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
2. |
jährliche Sonderzahlungen, |
3. |
vermögenswirksame Leistungen, |
4. |
leistungsorientierte Besoldung, |
§ 3 Regelung durch Gesetz
(1) Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) 1Für die Leasingrate für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrzeuge, die auch zur privaten Nutzung überlassen werden, kann eine Besoldungsumwandlung erfolgen. 2Diese setzt voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die den Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern vom Dienstherrn angeboten wird und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(4) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung nach Absatz 3.
(5 [Bis 27.12.2019: 4] ) In den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes nach § 14 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert am 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262), in der jeweils geltenden Fassung abgeordnete Beamtinnen oder Beamte und nach § 71 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1496), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 14 BeamtStG abgeordnete Richterinnen oder Richter können auf ihren Antrag während der Abordnung neben der Besoldung nach diesem Gesetz nach dem Recht des aufnehmenden Dienstherrn ihrem statusrechtlichen Amt entsprechende Besoldungsbestandteile erhalten, soweit dies zwischen den Dienstherren im Rahmen der Abordnung vereinbart worden ist und der aufnehmende Dienstherr etwaige Mehrkosten trägt.
§ 4 Anspruch auf Besoldung
(1) 1Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg oder einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts wirksam wird. 3Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(4) 1Die Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(5) 1Für die Zahlung der Besoldung nach § 2 und von Aufwandsentschädigungen nach § 20 hat die Empfängerin...