Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetz zur Neuordnung des Abschleppverfahrens (v. 9. September 2003, HmbGVBl. S. 467) Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 02.12.2004) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2004 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 16. Juli 2004 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31,71 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung eines Bescheids, mit dem die Antragsgegnerin ihn zu den Kosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang heranzieht.
Der Pkw des Antragstellers, ein Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen, stand am 6. März 2004 in der E. Straße 98 in Hamburg zumindest in der Zeit von 10.33 Uhr bis 10.50 Uhr in einem Bereich, der mit mobilen Verkehrsschildern als Bedarfshaltverbotszone eingerichtet war. Die Antragsgegnerin beauftragte um 10.44 Uhr ein Abschleppunternehmen, das Fahrzeug des Antragstellers sowie ein weiteres Fahrzeug, einen Pkw Toyota, aus der Haltverbotszone zu entfernen. Gegen 11.00 Uhr wurde der Toyota abgeschleppt. Der Antragsteller entfernte sein Fahrzeug selbst.
Mit „Gebührenbescheid zum Beiseiteräumen eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugs” vom 16. Juli 2004 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller auf Zahlung von 126,85 Euro in Anspruch. Die geltend gemachten Kosten umfassen eine „Amtshandlungsgebühr” (43,00 Euro), einen „Gemeinkostenzuschlag” (39,00 Euro) und „besondere Auslagen” (44,85 Euro). Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Fahrzeug habe in einer Bedarfshaltverbotszone gestanden, die durch rechtzeitig und deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen 283 eingerichtet gewesen sei. Die für diesen Bereich genehmigten Arbeiten hätten nicht verrichtet werden können. Die aufgeführten Kosten seien gemäß § 7 Abs. 3 HmbSOG, § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, § 5 des Gebührengesetzes, § 1 der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge und § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erstatten.
Der Antragsteller legte am 26. Juli 2004 Widerspruch ein und beantragte im Oktober 2004 bei der Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung. Er brachte zunächst vor: Sein Fahrzeug sei noch nicht am Haken gewesen, sondern entfernt worden, während der Fahrer des Abschleppfahrzeugs sich mit anderen Fahrzeugen beschäftigt habe. Mit Schreiben vom 22. September 2004 führte der Antragsteller sodann aus: Beim Abstellen des Fahrzeugs am Abend des 5. März 2004 habe er die mobilen Haltverbotsschilder in der Dunkelheit übersehen. Am nächsten Morgen habe er den Benachrichtigungsschein der Polizei hinter dem Scheibenwischer entdeckt und sein Fahrzeug sofort in eine benachbarte Straße umgeparkt. Bei seiner Rückkehr an diesen Ort habe allein noch der Toyota in den Parkbuchten gestanden, die für einen Umzug freizuhalten gewesen seien. Er habe sich vor Ort mit den am Umzug Beteiligten unterhalten. Dann sei der Fahrer mit dem Abschleppfahrzeug eingetroffen und habe den Toyota aus der Parkbucht entfernt. Das Abschleppfahrzeug sei anschließend nicht wieder zurückgekommen. Weil das Abschleppen des Citroen im Anschluss an das Abschleppen des Toyota hätte stattfinden sollen, der Fahrer des Abschleppfahrzeugs aber bei dem ersten Abschleppvorgang erkannt gehabt habe, dass kein weiteres Fahrzeug vorhanden gewesen sei, habe kein kostenpflichtiger abgebrochener Abschleppvorgang vorgelegen.
Die Antragsgegnerin lehnte den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 ab.
Der Antragsteller beantragte im November 2004 bei dem Verwaltungsgericht Hamburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid vom 16. Juli 2004 anzuordnen: Der angefochtene Bescheid sei offensichtlich rechtswidrig. Für zwei zu entfernende Kraftfahrzeuge sei lediglich ein Abschleppwagen vor Ort erschienen. Nach dem Beiseiteräumen des Toyota sei es zu keiner zweiten Anfahrt für das Abschleppen des Fahrzeugs des Antragstellers mehr gekommen. Selbst wenn sie stattgefunden hätte, läge keine abrechnungsfähige Leistung des Abschleppunternehmens vor. Der Fahrer des Abschleppfahrzeugs habe bei dem Abschleppen des Toyota erkennen können, dass das weitere Fahrzeug, für das ein Abschleppauftrag erteilt gewesen sei, nicht mehr in der Haltverbotszone gestanden habe. Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts legte der Antragsteller eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 10. November 2004 vor.
Die Antragsgegnerin trat dem Antrag entgegen: Sie trug unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Fahrers des Abschleppwagens L. vom 24. November 2004 vor, dieser sei um 11.10 Uhr ein zweites Mal in die E. Straße ...