Leitsatz (amtlich)
1.) Personalräte sind durch zu niedrige Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 BRAGO) in personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht beschwert.
2.) Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist in personalvertretungsrechlichen Beschlußverfahren regelmäßig mit dem Auffangwert (8.000 DM) zu bemessen und vermindert sich bei einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, der nicht auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, um die Hälfte.
3.) In personalvertretungsrechlichen Beschlußverfahren, in denen mehrere Personalräte denselben Antrag stellen, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Antrag eines jeden Personalrates gesondert anzusetzen und in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO zusammenzurechnen.
Normenkette
HmbPersVG § 46 Abs. 1; BRAGO § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 12.07.2000; Aktenzeichen 1 VG FL 9/2000) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Juli 2000 geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 16.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
In dem zugrundeliegenden Beschlußverfahren begehrten die Antragsteller, dem Beteiligten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Beförderungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 14 zum 1. Februar 2000 erfolgen, unverzüglich einzuleiten. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 19. Mai 2000 abgelehnt. Die Antragsteller haben dagegen keine Beschwerde erhoben.
Im Schreiben vom 22. Juni 2000 haben die Bevollmächtigten der Antragsteller gebeten, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 12. Juli 2000 den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 10 Abs. 1, 8 Abs. 2 BRAGO auf 4.000,– DM festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die „namens und im Auftrage der Antragsteller” eingelegte Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht für das einstweilige Verfügungsverfahren vom halben Wert des Hauptsacheverfahrens ausgegangen. Übersehen habe es allerdings, daß nicht nur ein Antragsteller, sondern vier Antragsteller tätig geworden seien. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei der Wertansatz für jeden Antragsteller gesondert zu ermitteln und sodann zu addieren. Vorliegend sei damit der Gegenstandswert mit 16.000,– DM anzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes entscheidet gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende allein.
Zwar ist die Beschwerde „namens und im Auftrage” der Antragsteller, mithin der Personalräte, eingelegt worden, die durch eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes nicht beschwert sind. Sie haben kein Interesse daran, die Dienststelle, die nach § 46 Abs. 1 HmbPersVG die Vergütung ihrer Prozeßbevollmächtigten letztlich zu tragen hat, mit möglichst hohen Kosten zu belasten. Gleichwohl kann vorliegend trotz des eindeutigen und klaren Wortlautes des Antrages die Beschwerde als zumindest auch im eigenen Namen des Rechtsanwalts (§ 9 Abs. 2 BRAGO) eingelegt und damit zulässig angesehen werden. Denn der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist erkennbar aus eigenem Recht gestellt worden, so daß es sachgerecht erscheint, den Beschwerdeantrag entsprechend auszulegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.2.1997 – OVG Bs PH 4/96 –).
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Fachsenats ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO regelmäßig mit dem Auffangwert von 8.000,– DM anzunehmen. Das entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 1996 (vgl. NVwZ 1996 S. 563, 566, Stichwort Personalvertretungsrecht). Dementsprechend ist in Verfahren, die auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gerichtet sind, wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Regelung der Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelwertes anzunehmen, es sei denn, der Antrag ist darauf gerichtet, die Hauptsache im Ergebnis vorweg zu nehmen (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.7.1996 – OVG Bs PH 3/96 –).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Fachsenates (vgl. Beschl. v. 29.9.1998 – OVG Bs PH 6/96 – u. 5.3.1999 – OVG Bf 668/98.PVL –) in Verfahren, in denen mehrere Personalräte denselben Antrag stellen, dieses nicht als einen einzigen Streitgegenstand anzusehen, sondern in entsprechender Anwendung des § 5 ZPO den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für den Antrag eines jeden Personalrats gesondert anzusetzen und zusammenzurechnen. Dies folgt daraus, daß trotz einheitlicher Antragstellung die Streitge...