Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung des Gegenstandswerts personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren betreffs die Zuständigkeit der Personalvertretungen und woraufgehender Verfahren der einstweiligen Verfügung.
Gründe
Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, über die gemäß § 100 Abs.2 HmbPersVG iVm §§ 87 Abs.2 Satz 1, 64 Abs.7, 53 Abs.1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende allein entscheidet, bestehen keine Bedenken; der Fachsenat geht davon aus, daß die Beschwerde nicht namens des Personalrats, sondern vom Prozeßbevollmächtigten im eigenen Namen (§ 9 Abs.2 BRAGO) eingelegt worden ist (vgl.OVG Hamburg, Beschl.v.24.2.1997 – OVG Bs PH 4/96).
Die angefochtene Gegenstandswertfestsetzung entspricht mit der Annahme eines Gegenstandswerts von 8.000,– DM für die Hauptsacheverfahren der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Fachsenate des Oberverwaltungsgerichts sowie dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die umfänglichen Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlaß, diese ständige Praxis in Frage zu stellen. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28.Februar 1989 (AnwBl.1989 S.623) betrifft nicht die Bemessung der anwaltlichen Tätigkeit in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren betreffend die Zuständigkeit von Personalvertretungen gemäß § 8 Abs.2
BRAGO, sondern in Verfassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 113 Abs.2 Satz 3 BRAGO. Soweit die Beschwerde die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu betriebsverfassungsrechtlichen Beschlußverfahren anführt, ist darauf hinzuweisen, daß die Kosten personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz nicht ein potentiell reiches Unternehmen, sondern nach § 46 Abs.1 HmbPersVG eine arme Verwaltung treffen; der Auftraggeber des Beschwerdeführers ist ohnehin vermögenslos (vgl.zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch BVerfG aaO S.624). Eine Erhöhung der Gegenstandswerte in personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren, wie sie der Berschwerdeführer anstrebt, würde im übrigen vermehrt dazu führen, daß der zu sparsamer Verwendung öffentlicher Mittel verpflichtete Personalrat (vgl.OVG Hamburg, Beschl. v.13.4.1995 – OVG Bs PH 1/94) überlegen müßte, wie er Anwaltskosten, etwa durch ein Musterverfahren, senken kann – hier hat der Antragsteller nach den insoweit nicht angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts vier Einzelverfahren geführt, die inhaltlich nicht allzu stark voneinander abweichen – (vgl.OVG Hamburg, Beschl.v.24.2.1997 – OVG Bs PH 4/96). In dem letztgenannten Beschluß hat der Fachsenat auch darauf hingewiesen, daß die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme (hier die vom Beschwerdeführer befürwortete Orientierung nach dem Aufwand der Dienststelle und den von ihr erhofften Einspareffekten) für die Bemessung des Gegenstandswerts keine Rolle spielen. Ebensowenig wirkt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 92 Abs.1, 72 Abs.2 Nr.1 ArbGG) gegenstandswerterhöhend aus; das Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ohnehin nicht für eine grundsätzliche Klärung von Beteiligungsrechten des Personalrats bestimmt. Der Auffassung, ein Gegenstandswert von 8.000,– DM führe dazu, daß Rechtsanwälte nicht bereit und in der Lage seien, personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren zu übernehmen, ist nicht beizupflichten. Die Vertretung in Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 8.000,– DM bildet für viele Rechtsanwälte nicht die Ausnahme, sondern macht einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit aus. Der Beschwerdeführer mag der einzige Anwalt sein, der bei der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer mit dem Interessenschwerpunkt Personalvertretungsrecht verzeichnet ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß er auch der einzige Rechtsanwalt ist, der vor den Hamburger Gerichten in Personalvertretungssachen auftritt. Nach den Darlegungen der Beschwerde drängt sich ein bestimmter Betrag für die Hauptsache nicht auf. Bereits das Schwanken des Beschwerdeführers zwischen „mindestens 15.000,– DM” (Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung) und mindestens 10.000,– DM” (Beschwerde), also mindestens 30.000,– DM oder 20.000,– DM für die Hauptsache, zeigt, daß hier ein Gegenstandswert nur gegriffen, nicht aber eindeutig bestimmt werden kann.
Der vom Verwaltungsgericht entsprechend dem Streitwertkatalog vorgenommene Abschlag von ½ für das Verfahren der einstweiligen Verfügung wird in der Beschwerde nicht angegriffen; durchgreifende Bedenken bestehen insoweit nicht. Die Hauptsache wird durch die begehrte vorläufige Feststellung nicht vorweggenommen (vgl.hierzu OVG Hamburg, Beschl.v.9.7.1996 – OVG Bs PH 3/96). Soweit der Beschwerdeführer auf seine zunächst gerstellten weiteren Anträge verweist, ist zu betonen, daß die Dienststelle die Kosten aus haltlosen Gründen in Gang gesetzter personalvertretungsrechtlicher Beschlußverfahren nicht zu tragen hat – von Haltlosigkeit ist dann auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war (vgl.OVG Hamburg, Beschl.v.13.4.1995 – ...