Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragspflicht bei der Industrie- und Handelskammer einer GmbH als Komplementärin
Leitsatz (amtlich)
Ist bei einer GmbH und Co.KG die Kommanditgesellschaft Alleingesellschafterin ihrer Komplementär – GmbH – sog. Einheitsgesellschaft – so ist neben der GmbH und Co.KG zumindest dann auch die GmbH bei der Industrie- und Handelskammer beitragspflichtig, wenn sich die gewerbliche Tätigkeit der GmbH nicht allein auf die Geschäftsführung der GmbH und Co.KG beschränkt.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 13.02.2001) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Februar 2001 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 153,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Handelskammerbeitrags in Höhe von 153,00 EUR für das Jahr 2000.
Die Klägerin ist eine in Hamburg ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie ist als Komplementärin an der … beteiligt. Geschäftsgegenstand der Klägerin war zunächst nicht allein die Geschäftsführung der … Sie hatte sich vielmehr ausdrücklich vorbehalten, die Geschäftsführung von Handelsgeschäften generell zu übernehmen. Erst unter dem 4. Mai 2000, ins Handelsregister eingetragen am 7. Juli 2000, änderte die Klägerin ihren Gesellschaftsvertrag dahin, dass Gegenstand ihres Unternehmens (nur noch) die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der … ist.
Mit Bescheid vom 20. April 2000 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Handelskammerbeitrag in Höhe von 153,00 EUR (Grundbeitrag) für das Jahr 2000 heran.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Sie hat auf die inzwischen erfolgte Änderung ihres Geschäftszwecks hingewiesen und weiter geltend gemacht: Durch die Erhebung des Handelskammerbeitrags entstehe eine doppelte Zahlungspflicht, da die … ebenfalls zur Zahlung eines Handelskammerbeitrags herangezogen werde. Folge man dieser Auffassung, dann könne eine Kommanditgesellschaft die doppelte Zahlungspflicht für den Handelskammerbeitrag nur vermeiden, wenn als persönlich haftende Gesellschafterin eine natürliche Person auftrete. Dies verstoße gegen Art. 9 und Art. 12 GG, wonach jeder das Recht habe, selbst bestimmt die passende Unternehmensform zu wählen. Außerdem verkenne die Beklagte die rechtliche Besonderheit der … Es handele sich nicht um eine „normale” GmbH und Co. KG, sondern um eine sogenannte Einheitsgesellschaft. Sie, die Klägerin, sei ohne Einlage als Komplementärin an der … beteiligt, die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Klägerin sei. Formal existierten zwar zwei Gesellschaften. Diese seien aber so miteinander verflochten, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung nur von einem einzigen Unternehmen ausgegangen werden könne. Die Praxis der Beklagten führe dazu, dass ein bei wirtschaftlicher Betrachtung einheitliches Unternehmen doppelt zu Beiträgen herangezogen werde, ohne dass dem eine entsprechende Leistung der Beklagten gegenüberstehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beitragserhebung finde ihre Grundlage in § 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 18. Dezember 1998 (Amtlicher Anzeiger S. 3473) i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 2 Abs. 1 IHKG. Insbesondere sei die Klägerin Kammerzugehörige im Sinne von § 1 Abs. 1 der Beitragsordnung i.V.m. mit § 2 Abs. 1 IHKG. Die Klägerin habe ihren Sitz in Hamburg. Sie sei als GmbH eine juristische Person des Privatrechts und gleichzeitig eine Handelsgesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 3 GmbHG. Sie werde im Sinne von § 2 Abs. 1 IHKG zur Gewerbesteuer veranlagt. Die maßgebliche objektive Gewerbesteuerpflicht der Klägerin folge aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG. Darüber hinaus betreibe die Klägerin auch ein gewerbliches Unternehmen. Dies sei unzweifelhaft für die Zeit bis zur Änderung des Gesellschaftsvertrages vom 4. Mai 2000, gelte aber auch für die Zeit danach. Die besondere gesellschaftsrechtliche Konstruktion der … als sogenannte Einheitsgesellschaft berühre die Kammerzugehörigkeit nicht. Zwar sei die Kommanditgesellschaft durch die Alleinbeteiligung an ihrer Komplementärin formal einer einheitlichen Gesellschaft angenähert. Maßgeblich sei jedoch, dass das bei der GmbH und Co. KG traditionell vorherrschende Trennungsdenken auch im Rahmen einer Einheitsgesellschaft vom Vorhandensein zweier Gesellschaften ausgehe, möge auch der Trennungsgedanke faktisch fast einer Fiktion gleichkommen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Auch fehle es nicht an der für die Erhebung eines Beitrags erforderlichen Gegenleistung; insoweit reiche die (abstrakte) Möglichkeit der Inanspruchnahme aus.
Hiergegen erstrebt die Klägerin die Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Das Vorbringen der Klägeri...