Leitsatz (amtlich)
Die Beauftragung eines Bediensteten durch Einzelverfügung mit der ständigen vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstposten unterliegt der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Beauftragung eines Bediensteten mit der ständigen vertretungsweisen Wahrnehmung der Aufgaben eines höher bewerteten Dienstpostens gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG seiner Mitbestimmung unterliegt.
Im Februar 1997 wies die Zahlstellenaufsicht beim Bundesamt … in Hamburg darauf hin, daß die Vertreterin des Zahlstellenverwalters schon längere Zeit erkrankt, die weitere Dauer ihrer Erkrankung ungewiß und es deshalb zur Sicherstellung des kontinuierlichen Zahlstellenverkehrs erforderlich sei, eine weitere Vertretungsregelung zu schaffen. Es werde vorgeschlagen, den Leiter der Absendestelle, den Verwaltungsangestellten …, mit der Vertretung zu betrauen. Herr … sei ein sehr gewissenhafter Mitarbeiter, verfüge über die erforderlichen Grundkenntnisse des HKR-Wesens und werde vor Übernahme der Aufgabe vom Zahlstellenverwalter umfassend eingewiesen werden. Der Beteiligte erachtete Herrn … in einem Vermerk vom 28. Februar 1997 für die Aufgabe für persönlich und fachlich geeignet und bestellte ihn mit Verfügung vom gleichen Tage zum Vertreter des Zahlstellenverwalters … Herr … ist in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 b – I BAT eingruppiert; der Dienstposten des Zahlstellenverwalters, für den eine Eingruppierung nicht besteht, wäre nach einem entsprechenden Aktenvermerk des Beteiligten mit der Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 9 – I BAT zu bewerten.
Nachdem der Beteiligte den Antragsteller über die Bestellung unterrichtet hatte, reklamierte der Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG an der Maßnahme. Der Beteiligte widersprach dem mit Schreiben vom 2. April 1997: Durch die Maßnahme ändere sich weder die Engruppierung von Herrn … noch würden ihm höher zu bewertende Tätigkeiten übertragen. Geändert werde lediglich die Tätigkeits- und Dienstpostenbeschreibung, ohne daß dies Auswirkungen auf die Vergütung habe.
Nachdem er die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens beschlossen hatte, hat der Antragsteller mit der Antragsschrift vom 23./26. Mai 1997 geltend gemacht: Es handele sich um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Eine solche liege vor, wenn einem Beschäftigten eine Tätigkeit übertragen werde, die nach ihrem Tätigkeitsmerkmal einer höheren Vergütungsgruppe zuzuordnen sei als die bisher ausgeübte Tätigkeit. Die Vorschrift stelle auf die höhere Bewertung ab. Es sei deshalb nicht Voraussetzung, daß die Übertragung einen Wechsel in der Vergütungsgruppe auslöse, sondern es genüge, daß die Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zugeordnet werde. Die Tätigkeit des Zahlstellenverwalters sei der – höheren – Vergütungsgruppe VI b zuzuordnen. Wenn der Beteiligte in einem Vermerk feststelle, daß die reguläre Vertretung für Herrn … mit etwa 20 % anzusetzen sei, sei dem entgegenzuhalten, daß dies lediglich der jährliche Durchschnittswert sei. Im Vertretungsfalle nehme der Vertreter die Aufgaben des Zahlstellenverwalters vollen Umfangs, d.h. zu 100 % wahr. Der Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG stehe nicht entgegen, daß die Aufgaben des Zahlstellenverwalters jeweils immer nur vorübergehend ausgeübt würden. Auch bei einer nur vorübergehenden Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit bestehe ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt wird, daß der Beteiligte mit seiner Anordnung vom 28. Februar 1997 den Verwaltungsangestellten … zum ständigen Vertreter des Zahlstellenverwalters im Bundesamt … bestellt hat, ohne vorher die Zustimmung des Antragstellers eingeholt zu haben.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen,
und dazu geltend gemacht: Die Bestellung von Herrn … habe nicht dazu geführt, daß seine Tätigkeit nunmehr den Merkmalen einer höheren Vergütungsgruppe zuzuordnen sei als er sie zuvor innegehabt habe. In Hinblick auf § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 BAT sei insoweit erforderlich, daß die gesamte auszuübende Tätigkeit des Herrn … einer höheren als der Vergütungsgruppe VII BAT zuzuordnen sein müsse. Das sei nicht der Fall. Die Bestellung zum Vertreter des Zahlstellenverwalters sei zunächst eine rein haushaltsrechtliche Maßnahme. Dadurch werde nicht ein anderer Dienstposten übertragen. Vielmehr sei im Wege des Direktionsrechts der reguläre Aufgabenkreis des Angestellten erweitert worden und zwar dahin, daß er neben seinen bisherigen Tätigkeiten bei Abwesenheit des Zahlstellenverwalters diesen zu vertreten habe. Die Vertretungstätigkeit sei damit originärer Inhalt der Aufgaben von Herrn … geworden. Derartige Vertretungen seien bei der Bewertung des Dienstpostens und damit der Eingruppierung bereit...