Leitsatz (amtlich)
Auch die „korrigierende” – nämlich auf die Korrektur einer bisher nach Arbeitsvertrag und Eingruppierung unterwertigen Beschäftigung abzielende – Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf einem dafür neu geschaffenen Dienstposten unterliegt der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Normenkette
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 08.12.1997; Aktenzeichen 2 VG FB 10/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg – Fachkammer 2 nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz – vom 8. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß die Umsetzung der Angestellten W. von dem Dienstposten Z 5206 auf den Dienstposten M 5310 gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG seiner Mitbestimmung unterliegt.
Am 1. Juli 1992 wurde die Angestellte W. beim Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie (BSH) in Hamburg unter Beteiligung des Antragstellers eingestellt und in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert. Der ihr zugewiesene Dienstposten Z 5110 (Informatiker) war nach einer Dienstpostenbewertung vom 3. April 1991 nach der Vergütungsgruppe I b BAT bewertet. Anläßlich einer Neuorganisation des Referats Z 5 zum 1. Januar 1994 wurde die Angestellte mit Verfügung vom 20. Dezember 1993 auf den nach einer Dienstpostenbewertung vom 25. Februar 1994 nach der Vergütungsgruppe II a BAT bewerteten Dienstposten Z 5206 umgesetzt. Bei dieser Tätigkeitsänderung wurde der Personalrat nicht beteiligt. Frau W. war auf diesem Dienstposten bis zum 31. Dezember 1996 als Vollzeitbeschäftigte, ab 1. Januar 1997 befristet auf die Dauer von fünf Jahren mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig.
Weil er wegen Wegfalls der Aufgaben nicht mehr benötigt wurde, wurde der Dienstposten Z 5206 mit Organisationsvermerk des Beteiligten vom 19. Februar 1997 aufgelöst und gleichzeitig ein neuer Dienstposten M 5310 mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit und der Wertigkeit I b BAT (Dienstpostenbewertung v. 29.10.1996) eingerichtet. Mit Verfugung vom 28. Februar 1997 wurde Frau W. mit sofortiger Wirkung vom Referat Z 5, Sachgebiet Z 52, zum Referat M 5, Sachgebiet M 53, umgesetzt und ihr der Dienstposten M 5310 übertragen. Eine Änderung der Eingruppierung der Angestellten hat zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Nachdem der Antragsteller von der Umsetzung erfahren hatte, reklamierte er ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG an der Maßnahme. Der Beteiligte widersprach dem mit Schreiben vom 26. März 1997: Da Frau W. in die Vergütungsgruppe I b BAT eingruppiert sei und die Tätigkeiten auf dem Dienstposten M 5310 ebenfalls nach der Vergütungsgruppe I b BAT bewertet seien, handele es um eine mitbestimmungsfreie Umsetzung.
Nachdem er die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens beschlossen hatte wegen der Feststellung, daß die Änderung der Tätigkeit der Angestellten W. von dem zuvor innegehabten Dienstposten Z 5206 auf den Dienstposten M 5310 seine Mitbestimmungsrechte verletze, hat der Antragsteller mit der Antragsschrift vom 23./26. Mai 1997 geltend gemacht: Ihm stehe an der Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Es handele sich um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift, Eine solche liege vor, wenn einem Beschäftigten eine Tätigkeit übertragen werde, die nach ihren Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe zuzuordnen sei als die bisher ausgeübte Tätigkeit. Die Vorschrift stelle auf die höhere Bewertung ab. Es sei deshalb nicht Voraussetzung, daß die Übertragung einen Wechsel in der Vergütungsgruppe auslöse, sondern es genüge, daß die Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zugeordnet werde. Zwar sei die Angestellte W. durchgehend nach der Vergütungsgruppe I b BAT bezahlt worden, jedoch sei ihr mit der Umsetzung eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen worden. Denn sie übe statt der bislang auf dem Dienstposten Z 5206 ausgeübten Tätigkeit, die die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe II a BAT erfülle, auf dem Dienstposten M 5310 nunmehr eine Tätigkeit aus, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe I b BAT entspreche.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die Änderung der Tätigkeit der Angestellten … W. von dem zuvor innegehabten Dienstposten Z 5206 auf den Dienstposten M 5310 Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen,
und dazu geltend gemacht: Die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG fasse die in einem Arbeitsverhältnis möglichen Maßnahmen zusammen, die für das Arbeitsentgelt des Beschäftigten Bedeutung hätten. Die hier streitige Maßnahme habe keine Auswirkungen auf das Arbeitsentgelt der Angestellten W. gehabt, da sie nicht höhergruppiert worden sei. Sie werde auch nach der Zuweisung des neuen Dienstpostens weiterhin nach der bereits im Beschäftigungsvertrag mit Zustimmung de...