Leitsatz (amtlich)

Die Umwandlundlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Ganzzeitsarbeitsverhältnis ist als Einstellung mitbestimmungspflichtig.

 

Normenkette

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 02.07.1981; Aktenzeichen II VG FB 38/80)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das die Umwandlung eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in ein Ganzzeitarbeitsverhältnis mitbestimmungspflichtig ist.

Seit 1973 ist die Angestellte K. in der Führungsakademie der Bundeswehr als Schreibkraft tätig. Sie arbeitete bisher 20 Stunden wöchentlich. Der Beteiligte wandelte mit Wirkung ab 1. September 1980 das mit Frau K. bestehende Arbeitsverhältnis einer Halbtagskraft in das einer Ganztagskraft um, so daß die wöchentliche Arbeitszeit nun 40 Stunden betrug. Schon zuvor – mit Schreiben vom 14. Juli 1980 – hatte der Bundesminister der Verteidigung gegenüber seinem Hauptpersonalrat die Ansicht vertreten, daß eine solche Umwandlung keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme sei. Dementsprechend wurde der Antragsteller an der Umwandlung des Arbeitsvertrages von Frau K. nicht beteiligt.

Der Antragsteller ist demgegenüber der Ansicht, eine solche Umwandlung könne nur mit seiner Zustimmung geschehen, und hat dies durch Antrag vom 21. Oktober 1980 bei der Fachkammer für Personalvertretungssachen vor dem Verwaltungsgericht Hamburg geltend gemacht. Eine solche Umwandlung des Arbeitsverhältnisses komme einer Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG gleich. Das ergebe sich aus einer Auslegung, die sich am Zweck des Beteiligungsrechts des Personalrats orientiere. Immerhin werde mit der Umwandlung ein weiterer halber Arbeitsplatz besetzt. Angesichts der beträchtlichen Zahl von Teilzeitarbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst bedeute die Ansicht des Beteiligten eine erhebliche Einschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten des Personalrats.

Der Antragsteller hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

festzustellen, daß die Umwandlung des Teizeitarbeitsverhältnisses der Bediensteten K. von 20 Stunden wöchentlich in ein Ganzzeitarbeitsverhältnis von 40 Stunden wöchentlich als Einstellung im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungsbedürftig ist.

Der Beteiligte hat gebeten,

diesen Antrag abzulehnen.

Er hat dazu auf die Regelung des § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG hingewiesen und geltend gemacht, daß die Umwandlung von dem erschöpfenden Katalog der Mitbestimmungsfälle in §§ 75 bis 81 BPersVG nicht ausdrücklich erfaßt werde und es sich bei der Umwandlung nicht um eine Einstellung handle. Im übrigen würden die Belange des von der Umwandlung betroffenen Beschäftigten von ihm selbst vertreten, weil die Umwandlung nur mit seiner Zustimmung möglich sei.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 2. Juli 1981 festgestellt, daß die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses der Bediensteten Kundmüller nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig ist. Auf die Gründe des Beschlusses, der den Beteiligten am 14. August 1981 zugestellt worden ist, wird ergänzend Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 4.9.1981, die am 11.9.1981 bei Gericht eingegangen ist. Er macht geltend: Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts über die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses könnten bei Umwandlungen der vorliegenden Art nicht angewendet werden. Denn hier werde kein neues Arbeitsverhältnis begründet, sondern lediglich ein bestehendes inhaltlich umgestaltet. Veränderungen im Umfang der Arbeitspflicht im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses seien im Mitbestimmungskatalog des Bundespersonalvertretungsgesetzes als mitbestimmungspflichtige Tatbestände nicht genannt, so daß der Personalrat dabei nicht mitzubestimmen habe. Der Begriff der Einstellung in § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entspreche dem, was der allgemeine Sprachgebrauch darunter verstehe.

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller bittet,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und macht geltend: Der Begriff der Einstellung im Personalvertretungsrecht dürfe nicht nur zivilrechtlich beurteilt werden. Der Personalrat könne bei der Einstellung eines Teilzeitbeschäftigten lediglich prüfen, ob gegen diese Einstellung Bedenken zu erheben sind. Bei der Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung müsse ihm, dem Personalrat, Gelegenheit gegeben werden, Gründe gegen eine solche Vollbeschäftigung anzuführen, die bei der Einstellung noch nicht angeführt werden konnten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen. Der Senat hält die Beschwerde auch für rechtzeitig begründet, weil ihr zu entnehmen ist, mit welchem Antrag in II. Instanz verhandelt werden sollte und daß die Rechtsausfü...

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