Verfahrensgang
VG Braunschweig (Beschluss vom 11.05.1993; Aktenzeichen 12 A 2/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 11. Mai 1993 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
In Niedersächsischen … sind im Bereich der Küche ca. 50 Mitarbeiterinnen eingesetzt, davon 26 im Bereich „Waschstraße”. Mit drei von diesen, die alle mit einem Teilzeitvertrag über 20 Wochenstunden eingestellt sind, wurden die Dienstverträge befristet in ein Vollzeitarbeitsverhältnis geändert, und zwar bei Frau … und Frau … vom 16. November bis 31. Dezember 1992 und bei Frau … vom 1. bis 31. Dezember 1992. Dies teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 23. November 1992 mit. Mit Schreiben vom 27. November und 1. Dezember 1992 vertrat der Antragsteller die Auffassung, daß es sich um mitbestimmungspflichtige Maßnahmen handele. Dem trat der Beteiligte mit Schreiben vom 1. Dezember 1992 entgegen.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12. Januar 1993 das Beschlußverfahren eingeleitet und geltend gemacht: Es handele sich hier um die Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit im Sinne des § 75 Abs. 1 Ziff. 1 Nds. PersVG bzw. um die Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden gemäß § 75 Abs. 1 Ziff. 2 Nds. PersVG. Da es um drei Mitarbeiterinnen gehe, liege auch eine kollektive Regelung vor.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die Anordnung der befristeten Erhöhung der Arbeitszeit von drei Arbeitnehmerinnen das Beteiligungsrecht des Antragstellers verletzt hat.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, daß es sich nicht um eine kollektive Regelung, sondern um eine einzelvertragliche Änderung der Arbeitsverträge handele, die weder aus § 75 Nds. PersVG noch aus § 78 Nds. PersVG mitbestimmungspflichtig sei.
Mit Beschluß vom 11. Mai 1993 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der befristeten Übertragung von Vollarbeit auf die Mitarbeiterinnen … und … verletzt worden ist, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Zwar sei das Mitbestimmungsrecht des § 75 Abs. 1 Nr. 1 Nds. PersVG bei Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen nicht verletzt. Denn dieses beziehe sich nur auf kollektive Regelungen, an denen es hier fehle. Das gleiche gelte für den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Ziff. 2 Nds. PersVG. Auch hier setze das Gesetz eine kollektive Regelung voraus, die nicht vorliege. Verletzt sei aber der Mitbestimmungstatbestand des § 78 Abs. 2 Ziff. 1 Nds. PersVG, wonach der Personalrat über die Einstellung von Angestellten und Arbeitern mitbestimme. Es liege eine einzelvertragliche Änderung des Arbeitsverhältnisses vor, die einer Einstellung im Sinne dieser Vorschrift gleichzusetzen sei. Die fehlende Schriftform stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht Aufgabe des Personalrates, Fehler in der individuellen arbeitsvertraglichen Regelung und Verstöße gegen Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer bei Vertragsschluß zu rügen. Die Aufstockung der Arbeitszeit für die drei betroffenen Mitarbeiterinnen von 20 Stunden auf volle Arbeitszeit sei wie eine Einstellung im Sinne von § 78 Abs. 2 Ziff. 1 Nds. PersVG zu behandeln. Dieser Mitbestimmungstatbestand knüpfe an die Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststelle an. Diese Eingliederung ändere sich dann, wenn der Beschäftigte statt Teilzeit Vollzeit arbeite, so stark, daß die Eingliederung in die Dienststelle grundsätzlich neu erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall sei auch nach den tatsächlichen Verhältnissen an den einzelnen Arbeitsplätzen davon auszugehen, daß die Eingliederung in die Dienststelle bei Vollzeitarbeitsplätzen eine völlig andere sei. Die Teilzeitarbeitsplätze bezögen sich lediglich auf die Tätigkeit an der Waschstraße in der Küche. Die Waschstraße in der Küche sei aber nicht während der gesamten Arbeitszeit in Betrieb, so daß die Aufstockung der Arbeitszeit von 20 Stunden auf Vollzeit bedeute, daß die betroffenen Bediensteten andere Tätigkeiten im Bereich der Küche, wie z. B. Gemüseputzen, ausführen müßten. Sie erhielten dann auch z. B. von anderen Vorarbeitern als an der Waschstraße ihre Anweisungen. Deshalb liege eine qualitative Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses vor, die einer Neueinstellung gleichzusetzen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, daß die Heraufsetzung der Arbeitszeit lediglich für vier bzw. sechs Wochen erfolgte. Auch die Einstellung aufgrund solcher befristeten Arbeitsverträge wäre nach § 78 Abs. 2 Ziff. 1 Nds. PersVG mitbestimmungspflichtig.
Gegen den ihm am 4. Juni 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 5. Juli 1993 (Montag) eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er unter Berufung auf den Beschluß des Fachsenats vom 18. Januar 1989 – 18 L 24/87 – geltend macht, daß auch ein Mitbe...