Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung
Verfahrensgang
VG Oldenburg (Beschluss vom 17.03.1987; Aktenzeichen PL 16/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 17. März 1987 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß die Übernahme nebenberuflicher Lehrkräfte in ein Angestelltenverhältnis nach dem BAT als Einstellung gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG seiner Mitbestimmung unterliege.
Frau … und Frau … waren mit Zustimmung der Personalvertretung seit 1979 bei den Berufsbildenden Schulen der Stadt … als nebenberufliche Lehrkräfte mit 10 bzw. 12 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Aufgrund von Arbeitsverträgen vom 29. Mai bzw. 24. Juni 1986 wurden sie seit dem 11. August 1986 als Angestellte nach dem BAT mit einer Unterrichtsverpflichtung von wöchentlich 20 bzw. 16 Stunden weiterbeschäftigt.
Nachdem der Antragsteller vergeblich ein Mitbestimmungsrecht daran beansprucht hatte, hat er am 30. Oktober 1986 das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Diese Übernahme nebenberuflicher Lehrkräfte in das Angestelltenverhältnis nach dem Bundesangestelltentarif unterliege seiner Mitbestimmung, weil sie eine neue Eingliederung in die Dienststelle bedeute und zudem mit einer Änderung des Vergütungsrahmens verbunden sei.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß die Übernahme nebenberuflicher Lehrkräfte in das Angestelltenverhältnis unter Vereinbarung der Geltung des Bundesangestelltentarifs durch den Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sowohl als Einstellungs- als auch als Umgruppierungsmaßnahme unterliegt.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
und ist ihm aus Rechtsgründen entgegengetreten.
Mit Beschluß vom 17. März 1987 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag teilweise stattgegeben und ausgesprochen, daß der Antragsteller zwar nicht bei der Übernahme der nebenberuflichen Lehrkräfte als Angestellte nach dem BAT, wohl aber bei ihrer dabei erfolgenden Umgruppierung zu beteiligen war. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Übernahme nebenberuflicher Lehrkräfte in das Angestelltenverhältnis nach dem BAT sei nicht nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG mitbestimmungspflichtig. Denn die Mitbestimmung des Personalrats bei der Einstellung beziehe sich nicht auf die einzelvertraglichen Regelungen; die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages sei mit Ausnahme der Festlegung der zu übertragenden Tätigkeiten der Mitbestimmung entzogen. Deshalb falle auch die mit der Übernahme einer nebenberuflichen Lehrkraft in das Angestelltenverhältnis nach dem BAT verbundene Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit als inhaltliche Änderung des Arbeitsvertrages nicht unter die Mitbestimmung der Personalvertretung. Die Gründe, die für eine Mitbestimmung der Personalvertretung bei Änderungen des Arbeitsvertrages angeführt werden könnten, seien nicht geeignet, die bestehende Gesetzeslage im Rahmen der Gesetzesauslegung zu verändern. Das sei allein Sache des Gesetzgebers, der wie beispielsweise in Nordrhein-Westfalen den Mitbestimmungskatalog in § 72 PersVG NW insoweit erweitert habe. Der Niedersächsische Gesetzgeber sei bei dem 4. Änderungsgesetz zum Nds. PersVG dagegen davon ausgegangen, daß unter Einstellung i.S. von § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG allein die Eingliederung des Arbeitsnehmers in die Dienstgemeinschaft zu verstehen sei; aus diesem Grunde habe er auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages die Mitbestimmung eingeführt (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 Nds. PersVG), weil ihm dies wünschenswert erschien. Nach niedersächsischem Personalvertretungsrecht unterliege die Erhöhung des zeitlichen Umfangs einer Teilzeltbeschäftigung bzw. die Umwandlung einer Teilzeltbeschäftigung in eine Ganztagsbeschäftigung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. Mitbestimmungspflichtig sei dagegen die mit der Übernahme nebenberuflicher Lehrkräfte in ein Angestelltenverhältnis nach dem BAT verbundene Einordnung Ihrer Tätigkeit nach dem Eingruppierungserlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 11. April 1986 (Nds. MBl. 424) i.V.m. dessen Erlaß über die Absenkung der Eingangsbesoldung vom 20. Februar 1985 (Nds. MBl. 188); insoweit handele es sich um eine Umgruppierung i.S. von § 78 Abs. 2 Nr. 3 Nds. PersVG.
Gegen den ihm am 25. März 1987 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23. April 1987 eingelegte und gleichzeitig begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren, soweit dieses abgewiesen wurde, weiterverfolgt und vertieft.
Der Antragsteller beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzustellen, daß die Übernahme nebenberuflicher Lehrkräfte in das Angestelltenverhältnis unter Vereinbarung der Geltung des Bundesangestelltentarifs durch den Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers auch als Einstellungsmaßnahme unterliegt.
Der Beteilig...