Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Personalrates bei der befristeten Einstellung von Angestellten
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 23.07.1987; Aktenzeichen PL VG 15/86) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 23. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit einem Schreiben vom 5. Februar 1986 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, die Bewerberin Ilka Kallmeyer (geboren am 31.3.1962) zum nächstmöglichen Termin in ein bis zum 15. März 1987 befristetes Angestellten-Verhältnis zu übernehmen und beim Institut für Festkörperphysik der Universität … bei einer Arbeitszelt von 40 Wochenstunden und einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT zu beschäftigen, und beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 12. Februar 1986 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung mit der Begründung: Vor dem Einstellungstermin sei bereits ein faktisches Arbeitsverhältnis mit Frau … begründet worden; es werde deshalb beantragt, die Bewerberin ab Beginn dieses Arbeitsverhältnisses, dem 1. Februar 1986, einzustellen. Mit einem Schreiben vom 19. Februar 1986 erwiderte der Beteiligte, daß die Zustimmung zur beabsichtigten Personalmaßnahme nicht wirksam verweigert worden sei, weil die Festlegung des Einstellungstermins nicht der Mitbestimmung des Personalrates unterliege. Die Bewerberin … wurde zu dem vom Beteiligten vorgesehenen Zeltpunkt in ein Angestelltenverhältnis übernommen.
Mit einem Schreiben vom 26. Februar 1986 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, die Bewerberin … (geboren am 27.5.1954) zum nächstmöglichen Termin (15.4?) in ein bis zum 31. März 1987 befristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen und beim IFA Fachgebiet Planung der Universität … als Verwaltungsangestellte bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII BAT, bei vorher bestandener Schreibprüfung in die Vergütungsgruppe VII BAT zu beschäftigen, und beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 12. März 1986 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung und machte geltend: Ohne Einsichtnahme in die Unterlagen, aus denen sich die sachliche und zeitliche Befristung des Beschäftigungsverhältnisses ergebe, könne der Personalrat der ihm gesetzlich obliegenden Prüfungspflicht nicht nachkommen; die Dienststelle lehne jedoch die Einsichtnahme ab. Auch in diesem Fall sah der Beteiligte die Ablehnung des Antragstellers als unbeachtlich an, weil dessen Verlangen nach Einsichtnahme ein Merkmal des Arbeitsvertrages betreffe, auf das sich die Mitbestimmung des Personalrates nicht beziehe. Die Bewerberin … wurde eingestellt.
Mit einem Schreiben vom 4. März 1986 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, daß er beabsichtige, die Bewerberin … (geboren am 28.7.1963) voraussichtlich zum 1. April 1986 in ein auf zwei Jahre befristetes Angestelltenverhältnis zu übernehmen und beim Institut für Organische Chemie der Universität … als chemisch-technische Assistentin bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden und einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT zu beschäftigen, und beantragte dessen Zustimmung. Mit einem Schreiben vom 12. März 1986 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung mit der gleichen Begründung wie im Falle der Bewerberin … Auch hier betrachtete der Beteiligte die Ablehnung als unbeachtlich und stellte die Bewerberin … ein.
Am 25. März 1986 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Der Beteiligte sei verpflichtet gewesen, das im Falle der Nichteinigung gesetzlich vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Er könne sich nicht auf die Rechtsfolge des § 72 Abs. 2 Satz 6 Nds. PersVG berufen. Die für die Verweigerung der Zustimmung in den drei Fällen vorgebrachten Gründe seien beachtlich. Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz enthalte keinen Katalog bestimmter Ablehnungsgründe für das Mitbestimmungsverfahren.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß seine Zustimmung zu den von der Universität … vorgenommenen Einstellungen der Bewerberinnen … in ein Angestelltenverhältnis nicht als erteilt gilt.
Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat erwidert: Für die Durchführung eines Nichteinigungsverfahrens sei kein Raum gewesen, weil die angegebenen Versagungsgründe außerhalb des vom Antragsteller nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG geltend gemachten Mitbestimmungsrechtes lägen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 23. Juli 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Auch nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz, das eine dem § 77 Abs. 2 BPersVG entsprechende Aufzählung von Versagungsgründen nicht kenne, sei die Verweigerung der Zustimmung des Personalrates in einem Mitbestimmungsverfahren dann unbeachtlich, wenn sie auf Gründen beruhe, die offensichtlich außerhalb ...