Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 06.03.1987; Aktenzeichen PL 3/87)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 6. März 1987 geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit Schreiben vom 14. Juli 1986 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung der Frau … als Lehrerin z.A. unter Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung von 17 Wochenstunden. Diese Zustimmung versagte der Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 1986 mit der Begründung, daß die erzwungene Bereitschaft von Berufsanfängern zur Einstellung in einem Teilzeitverhältnis gegen geltendes Recht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Gleichwohl stellte der Beteiligte Frau … als Lehrerin z. A. ein und bewilligte ihr die beantragte Teilzeitbeschäftigung, weil er die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers als unbeachtlich ansah.

Der Antragsteller hat darauf das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag,

festzustellen, daß die Einstellung der Frau … als Lehrerin im Teilzeitdienstverhältnis sein Mitbestimmungsrecht verletze.

Der Beteiligte ist diesem Antrag entgegengetreten und hat beantragt,

ihn abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – hat dem Antrag des Antragstellers durch Beschluß vom 6. März 1987 entsprochen und ausgeführt: Der Beteiligte sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht auf einen zustimmungsbedürftigen Tatbestand gestützt und daher unbeachtlich gewesen sei. Der Antragsteller habe seine Verweigerung einmal auf die Rechtsauffassung gestützt, daß die in Niedersachsen praktizierte obligatorische Teilzeitbeschäftigung für Berufsanfänger gesetzwidrig sei. Zum anderen habe er in tatsächlicher Hinsicht hervorgehoben, daß die Bereitschaft der Berufsanfänger, eine entsprechende Stundenreduzierung zu beantragen, mit der Drohung erzwungen worden sei, andernfalls Bewerber vorzuziehen, die die entsprechende Arbeitsreduzierung beantragten. Damit habe er mittelbar auch behauptet, daß die Bewerber, die vor ihrer Einstellung keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten, bei der Einstellung unberücksichtigt geblieben seien. Damit habe der Antragsteller in seiner Zustimmungsverweigerung Gründe vorgetragen, von denen sich nicht sagen lasse, sie ließen sich offensichtlich keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen. Der Personalrat könne seine Zustimmung für die Anstellung eines Beamten wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG nämlich dann verweigern, wenn die Dienststelle bei der Einstellungsentscheidung ihr Ermessen verletzt habe. Gerade diesen Vorwurf habe der Antragsteller zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung erhoben. Wenn die in Niedersachsen praktizierte obligatorische Teilzeitbeschäftigung für Berufsanfänger gesetzwidrig sein sollte und der Vorwurf zutreffe, daß Bewerber, die keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten, mit ihrer Bewerbung unberücksichtigt geblieben seien, dann wäre der Beteiligte bei der Einstellung der Lehrerin Fricke von sachfremden Erwägungen ausgegangen; denn dann hätte er die anderen Bewerber aus unsachlichen Gründen benachteiligt. Damit habe sich der Antragsteller bei seiner Zustimmungsverweigerung auf zulässige Gründe gestützt. Ob diese Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht tragfähig gewesen seien, hätte im Einigungsverfahren geprüft und entschieden werden müssen.

Gegen diesen ihm am 16. März 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 6. April 1987 Beschwerde eingelegt, die er zugleich begründet hat. Er macht geltend: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung der Lehrerin Fricke sei unbeachtlich gewesen, weil ihr offenbar kein Mitbestimmungstatbestand zugrunde gelegen habe. Nach der Rechtsprechung sei unter einer Einstellung, an der dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht zustehe, nur die Eingliederung des neuen Bediensteten in die Dienststelle zu verstehen; die nähere Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses unterliege dagegen nicht der Mitbestimmung. Das gelte auch für die Einstellung in einem Teilzeitverhältnis. Der Antragsteller habe seine Zustimmung auch nicht mit der Begründung verweigern dürfen, daß der Einstellungspraxis des Landes Niedersachsen, nur Bewerber einzustellen, die einer Teilzeitbeschäftigung zugestimmt hätten, sachwidrige und damit rechtswidrige Einstellungskriterien zugrunde lägen. Dieser Verweigerungsgrund sei schon deshalb unbeachtlich, weil sämtliche Bewerber in dem die Lehrerin Fricke betreffenden Einstellungsverfahren zugleich mit ihrer Bewerbung den Antrag auf befristete Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten. Es sei daher niemand aus den vom Antragsteller für sachfremd gehaltenen Gründen abgelehnt worden. In Wahrheit wende sich der Antragsteller nicht gegen d...

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