Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrates bei einer Einstellung im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 26.03.1987; Aktenzeichen PL VG 24/86)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 26. März 1987 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Gemeinde … beantragte beim zuständigen Arbeitsamt, eine von ihr durchzuführende Maßnahme, die den Einsatz eines Personalsachbearbeiters in der Lohn- und Gehaltsabrechnung für die in AB-Maßnahmen Beschäftigten betraf, als Allgemeine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu fördern. Diesem Antrag entsprach die Arbeitsbehörde und wies der Gemeinde … Herrn … (geboren am …) aus … 12 zu. Mit einem Schreiben vom 24. Februar 1986 beantragte die Gemeinde die Zustimmung des Antragstellers zu der beabsichtigten Einstellung; es war vorgesehen, Herrn … als Gemeindeangestellten in der Zelt vom 1. März 1986 bis zum 28. Februar 1987 in ABM-Personalangelegenheiten zu beschäftigen; bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche sollte er eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT erhalten. Zur Begründung führte die Gemeinde … an, daß der Antrag für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme aufgrund des erhöhten Arbeitsanfalls durch andere Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und wegen der geplanten Umstellung auf manuelle Abrechnung bei den Arbeiten gestellt worden sei. Berufsanfänger stünden nicht zur Verfügung. In einem Schreiben vom 10. März 1986 versagte der Antragsteller seine Zustimmung mit folgender Begründung:

„Die Durchführung der Arbeiten sind laufende Geschäfte bzw. Pflichtaufgabe der Verwaltung.

Die Arbeiten müssen ohne Verzug durchgeführt werden. Die Arbeiten liegen nicht im öffentlichen Interesse.

Durch diese Maßnahme wird keine Maßnahme gefördert, die Dauerarbeitsplätze schafft.”

Mit einem Schreiben gleichen Datums schlug er vor, auf der Stelle einen Angestellten zu beschäftigen, mit dem aufgrund der Sonderregelung 2 y BAT ein Zeitvertrag über sechs Monate abzuschließen sei, und nach dem Auslaufen dieses Vertrages jeweils für ein Jahr Auszubildende im rollierenden System einzusetzen. Mit einem Schreiben vom 12. März 1986 erwiderte der Beteiligte: Die vom Antragsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe bezögen sich nicht auf die Person des Einzustellenden, die von ihm auszuübenden Tätigkeiten und die Eingruppierung. Infolgedessen sehe er die Verweigerung der Zustimmung als nicht begründet an. Die beabsichtigte Maßnahme gelte nach dem Gesetz als gebilligt.

Herr … wurde am 11. März 1986 als Angestellter bei der Gemeinde … angestellt. Das Arbeitsverhältnis endete am 10. März 1987.

Der Antragsteller hat am 20. Mai 1986 das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen: Der Beteiligte sei nicht befugt gewesen, über die Verweigerung der Zustimmung hinwegzugehen; die Gemeindeverwaltung hätte das bei einer Nichteinigung vorgesehene Verfahren einleiten müssen. Denn die mit dem Schreiben vom 10. März 1986 vorgebrachten Gründe seien beachtlich. Der Beteiligte habe die Rechtsprechung des BAG in der Entscheidung vom 16. Juli 1985 – 1 ABR 35/83 – sowie die Rechtsprechung des BVerwG in den Beschlüssen vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – und vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – unbeachtet gelassen. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren ein Beteiligungsrecht habe, das in seiner Bedeutung einem Mitentscheidungsrecht gleichkomme. Wäre der vom Beteiligten eingenommene Standpunkt richtig, so würde das Beteiligungsrecht praktisch ausgehöhlt.

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, daß seine Zustimmung zur Einstellung des Herrn, … nicht als erteilt gilt.

Der Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten und hat daran festgehalten, daß die angeführten Ablehnungsgründe in bezug auf das im Falle der Einstellung in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht relevant seien. Der Antragsteller räume selbst ein, daß er gegen die Person des … nichts einzuwenden habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 26. März 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Zustimmung des. Antragstellers zur Einstellung des … gelte nach § 72 Abs. 2 Satz 6 VwGO als erteilt. Die Verweigerung der Zustimmung vom 10. März 1986 sei unbeachtlich, weil die dafür angeführten Gründe offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 Nds. PersVG lägen. Eine Beteiligung des Personalrates nach dieser Vorschrift beziehe sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene Person, auf die von ihr auszuübende Tätigkeit und bei Angestellten auf die mit der Übertragung der Tätigkeit verbundene tarifliche Bewertung. Demgegenüber sei das mit der Einstellung zu begründende Beschäftigungsverhältnis nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Auf die von der Mitbestimmung erfaßten Merk...

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