Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrates bei Einstellungen im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme

 

Verfahrensgang

VG Braunschweig (Beschluss vom 20.01.1987; Aktenzeichen PL 16/86)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 20. Januar 1987 geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit einem Schreiben vom 21. Januar 1986 beantragte die Stadt … beim Arbeitsamt, eine von ihr durchzuführende Maßnahme „Landschaftspflege- und Naturschutz” als Allgemeine Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß §§ 91 ff. des Arbeitsförderungsgesetzes – AFG – in der Zeit vom 1. April bis 15. Dezember 1986 zu fördern. Diese vom Amt 67 – Grünflächenamt – zu tragende Maßnahme umfaßte Pflanzarbeiten im Frühjahr und Herbst, andere Arbeiten im Sommer, die u.a. Teiche, eine Kiesgrube, ein Moor und einen Forst betrafen sowie Pflegemaßnahmen bei Pflanzungen, Gehölzen und neu angelegten Feuchtbiotopen. Hierbei war die Beschäftigung von 27 arbeitslosen Jugendlichen, Insbesondere mit gärtnerischer Ausbildung, vorgesehen, deren Lohn nach der Lohngruppe I BMT-G zu bemessen sei. Mit einem Bescheid vom 13. März 1986 – Z 15/86 – erkannte das Arbeitsamt Helmstedt das Vorhaben als zu fördernde Arbeitsbeschaffungsmaßnahme an mit der Auflage, daß die zuzuweisenden 27 Arbeitskräfte nur im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Biotopentwicklung, Anlage von Feuchtgebieten) beschäftigt werden dürften. Die Arbeitsbehörde wies der Stadt … Ende März 21 Bewerber zu; es wurde eine Liste übersandt, in der 21 Arbeitssuchende mit Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift verzeichnet waren.

Mit einem Schreiben von 2. April 1986 teilte die Stadt Wolfsburg dem Antragsteller mit, daß die Maßnahme „Landschaftspflege und Naturschutz” für 27 Arbeiter als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme genehmigt worden sei, und fügte hierzu eine Aufstellung bei, in der u.a. folgende Bewerber aufgeführt waren:

Diese Personen wurden zur Einstellung vorgeschlagen. Deren Arbeitsverträge seien bis zum 15. Dezember 1986 zu befristen. Die Vergütung werde sich nach der Lohngruppe I BMT-G richten. Die Stadt Wolfsburg beantragte die Zustimmung zu den Einstellungen. Der Antragsteller lehnte dies in einem Schreiben vom 9. April 1986 mit folgender Begründung ab:

„Der Gesamtpersonalrat hat bisher und wird auch in Zukunft nur solchen AB-Maßnahmen seine personalvertretungsrechtliche Zustimmung geben, wenn die beabsichtigte AB-Maßnahme mit den Zielsetzungen des Arbeitsforderungsgesetzes im Einklang steht.

Die Zielsetzungen und Voraussetzung nach dem Arbeitsförderungsgesetz sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Diese Maßnahme soll unseres Wissens in dieser Form bereits zum 4. Mal durchgeführt werden. Allein diese Tatsache beweist, daß es sich um eine Daueraufgabe kommunaler Selbstverwaltung handelt, die nach Ansicht des Gesamtpersonalrats mit eigenem Stammpersonal zu erledigen ist, das den vollen Tarifschutz des BMT-G bzw. BAT genießt. Dieser Auffassung hat der Herr Personaldezernent im letzten Jahr im Grundsatz zugestimmt und erklärt, die AB-Maßnahme 1985 sei die letzte dieser Art im Bereich „Landschaftspflege und Naturschutz”. Diese Aussage hat den Gesamtpersonalrat mitentscheidend bewogen, dieser AB-Maßnahme im Jahre 1985 zuzustimmen.

Die Ihrer Verfügung vom 02.04.1986 beigefügte Bewerberliste genügt außerdem nicht den Anforderungen für eine Zustimmung des Gesamtpersonalrats. Außer Namen, Geburtstag und Wohnung der Betroffenen ist nichts über den Werdegang bzw. Ausbildungsstand der Bewerber bekannt. Ein Vorstellungsgespräch bzw. eine Bewerberauswahl unter Beteiligung der Personalvertretung hat nicht stattgefunden.

Dem Gesamtpersonalrat ist auch nicht bekannt, welche Aufgaben im einzelnen die ABM-Kräfte durchführen sollen. Dem Gesamtpersonalrat wäre deshalb ein Aufgabenkatalog vorzulegen, damit die Personalvertretung im Rahmen ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht kontrollieren kann, ob sich die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Bewilligungsbescheide der Arbeitsverwaltung hält, nachdem sich in den Jahren 1984/85 der Einsatz von ABM-Kräften nicht nur auf das Anlegen von Biotopen beschränkt hat, sondern auch sonstige allgemeine Pflegemaßnahmen durchgeführt worden sind.”

Mit einen Schreiben von 16. April 1986 erwiderte die Stadt … Der Antragsteller habe seine Zustimmung aus Gründen verweigert, die in bezug auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht unbeachtlich seien. Wenn er einwende, die beabsichtigte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme stehe nicht in Einklang mit den Zielsetzungen des AFG, so sei den entgegenzuhalten, daß die Entscheidung über die Genehmigung der Maßnahme allein bei der Arbeitsverwaltung liege. Diese überwache auch die Durchführung der Maßnahme. Soweit der Antragsteller bemängele, daß die Verwaltung ihm nicht den Werdegang und den Ausbildungsstand der Bewerber mitgeteilt habe, so sei darauf hinzuweisen, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge