Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Aufenthaltsbefugnis des Kindes einer Ausländerin ohne Aufenthaltsbefugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Wortlaut und Sinn des § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG ist davon auszugehen, dass dem im Bundesgebiet geborenen ausländischen Kind einer Ausländerin nur dann eine Aufenthaltsbefugnis von Amts wegen erteilt wird, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt selbst im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist.
2. Auch wenn der Vater eines im Bundesgebiet geborenen Kindes zur Zeit der Geburt eine Aufenthaltsbefugnis besessen hat, hat das Kind allein deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 GG (entgegen OVG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2002, AuAS 2002, 218) oder mit Art. 6 GG (wie BVerwG, Urt. v. 29.3.1996, InfAuslR 1997, 24).
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 16.12.2003) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Antragsteller sind pakistanische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) ist 1962 in Pakistan geboren und reiste 1989 zu ihrem Ehemann in die Bundesrepublik Deutschland ein, ihre beiden Asylanträge blieben ohne Erfolg. Die Antragsteller zu 2 – 4), ihre 1990, 1992, 1998 in Hamburg geborenen Kinder haben ebenso wie die Antragstellerin zu 1) im Januar 2000 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gestellt, der am 10. Oktober 2000 von der Antragsgegnerin bestandskräftig abgelehnt wurde. Auch den erneuten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für alle vier Antragsteller lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. April 2003 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 zurück. Die hiergegen erhobene Klage ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig (13 VG 3006/2003). Der Ehemann der Antragstellerin zu 1) und Vater der Antragsteller zu 2 – 4) ist ebenfalls pakistanischer Staatsangehöriger. Er reiste zuletzt im August 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein, um hier erneut einen Asylantrag zu stellen. Auch weitere Asylanträge hatten im Ergebnis keinen Erfolg. Seit Mai 1995 wurden ihm fortlaufend Aufenthaltsbefugnisse erteilt. Die Familie bezieht zumindestens seit 1993 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes. Der Ehemann und Vater der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2004 als Pizza- und Küchenhilfe eingestellt. Für 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit erhält er eine monatliche Bruttovergütung von 650,– Euro, wovon 540,88 Euro ausgezahlt werden.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den begehrten einstweiligen Rechtsschutz für die Klage versagt. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt, führen zu keinem anderen Ergebnis.
Vorläufiger Rechtsschutz kommt für die Antragsteller nur im Wege einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 VwGO in Betracht (1.); deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erschöpfend möglichen, aber mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG angesichts der geltend gemachten grundrechtlichen Positionen der Antragsteller erforderlichen sorgfältigen Prüfung haben die Antragsteller voraussichtlich keinen Anspruch auf die begehrten Aufenthaltsbefugnisse. (2.) Ein Abschiebehindernis liegt ebenfalls nicht vor. (3.)
1.) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist kein Raum für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Denn nachdem die Antragsgegnerin die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Antragsteller mit Bescheid vom 10. Oktober 2000 bestandskräftig abgelehnt hat, befinden sich alle vier gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar in der Ausreisepflicht. Der erneute Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis hatte gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AuslG nicht die Folge, dass ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet als erlaubt gilt. In Betracht käme daher nur, der Antragsgegnerin im Wege einer Sicherungsanordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die Antragsteller nicht in ihr Heimatland Pakistan abzuschieben sowie ggfs. sie zu dulden. Die Voraussetzung für eine derartige Sicherungsanordnung liegen nicht vor. Denn die Wahrscheinlichkeit, dass den Antragstellern ein Anspruch auf die begehrten Aufenthaltsbefugnisse zusteht, ist als gering einzustufen.
2.) Entgegen der Ansicht der Antragsteller steht ihnen weder ein Anspruch aus § 31 Abs. 2 Satz 1 AuslG (a) noch aus § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AuslG und Art. 6 GG (b) oder § 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 2 AuslG (c) zu.
a) Mit den Antragstellern und der überwiegenden Anzahl der Kommentierungen zu § 31 Abs. 2 (vgl. GK AuslR § 31 Rdnr. 36; Hailbronner AuslR § 3...