Leitsatz (amtlich)

1.) In personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren ist das Beschwerdegericht nach einer erstinstanzlichen Sachentscheidung gemäß § 100 Abs. 2 HmbPersVG, §§ 88, 65 ArbGG an einer Überprüfung des beschrittenen Rechtswegs und der Verfahrensart gehindert, wenn im erstinstanzlichen Verfahren eine Rüge fehlender Zuständigkeit der Fachkammer nicht erhoben worden ist.

2.) Beschlüsse von Einigungsstellen, die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 HmbRiG in Angelegenheiten gebildet worden sind, an denen Richterrat und Personalrat i.S. von § 58 Abs. 1 HmbRiG beteiligt sind, können (nur) gemäß § 70 HmbRiG im allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten werden.

3.) Das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Überprüfung des Beschlusses einer Einigungsstelle, der als Empfehlung gilt, ist nicht dadurch entfallen, daß der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg eine endgültige Entscheidung in der Angelegenheit getroffen hat.

4.) Die Einleitung von Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten, an denen Richterrat und Personalrat beteiligt sind, bedarf keiner Entschließung in gemeinsamer Sitzung gemäß § 58 Abs. 1 HmbRiG.

5.) Von dem Begriff der Verlegung einer Dienststelle im Sinne der §§ 89 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG, 57 Abs. 1 Nr. 5 HmbRiG erfaßt sind nur erhebliche Ortsveränderungen, wobei es in Hamburg nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Umzug innerhalb des Stadtgebietes erfolgen soll.

6.) Die Zweiwochenfrist für die Anrufung der Schlichtungsstelle (§ 80 Abs. 1 HmbPersVG, § 50 Abs. 1 HmbRiG) wird nicht allein durch die erklärte Verweigerung der Zustimmung zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme in Lauf gesetzt. Vielmehr ist dafür die ausdrückliche Feststellung der Nichteinigung erforderlich.

7.) Ein lediglich wegen formaler Fehler und aus formalen Gründen und ohne eine Einigung oder Entscheidung in der Sache beendetes Mitbestimmungsverfahren ist nicht geeignet, hinsichtlich derselben Maßnahme Sperrwirkung für ein erneutes, auf materielle Einigung gerichtetes Mitbestimmungsverfahren zu entfalten.

 

Normenkette

HmbPersVG §§ 100, 89 Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 1; HmbRiG §§ 70, 58 Abs. 1, § 51 Abs. 2 S. 4, Abs. 6, § 50 Abs. 1; ArbGG §§ 88, 65

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 16.09.1999; Aktenzeichen 2 VG FL 40/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. September 1999 wird zurückgewiesen. Der Antrag, den Beschluss der Einigungsstelle betreffend den Umzug der Sozialgerichte Hamburg in den Kapstadtring 1 vom 20. August 1999 bis zu einer Entscheidung über das Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg 2 VG FL 39/99 aufzuheben, wird abgelehnt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten sich um die Rechtmäßigkeit der Zustimmung der Einigungsstelle zum Umzug der Sozialgerichte Hamburg von der Kaiser-Wilhelm-Straße in den Kapstadtring 1.

Nach einer im Mai 1996 ausgearbeiteten Organisationsuntersuchung der Staatsanwaltschaften Hamburg einschließlich der Schnittstellen zu den Strafgerichten, die die GMO Management Consulting GmbH in Düsseldorf angefertigt hatte, trat die Justizbehörde Hamburg im August 1996 an die Beteiligte heran mit dem Ziel, aus Gründen der Konzentration der Staatsanwaltschaften die in der Kaiser-Wilhelm-Straße für die Sozialgerichte angemieteten Räume zu übernehmen, wofür im Gegenzuge die von der Staatsanwaltschaft am Kapstadtring 1 freigegebenen Räume für die Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung stünden.

In der Folgezeit legten Personalrat und Richterrat der Sozialgerichte im Rahmen des Informationsaustausches über die Möglichkeiten eines Umzuges ihre Bedenken dar. Die Raumbedarfsplanung der Sozialgerichte im Falle eines Umzugs war von Juni 1997 bis April 1998 Gegenstand vielfältiger Erörterungen. In diese Erörterungen waren unter anderem auch die Justizbehörde und die Finanzbehörde eingeschaltet, die die Raumplanungen und -bedarfe der Sozialgerichte im April 1998 anerkannten. Zuvor hatte die Beteiligte mit im wesentlichen gleichlautenden Schreiben den Personalrat des Landessozial- und Sozialgerichts Hamburg gemäß § 89 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG und den Richterrat des Landessozial- und Sozialgerichts Hamburg gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 5 HmbRiG um Zustimmung zur Verlegung der Gerichte in das Gebäude Kapstadtring 1 gebeten. In seiner Sitzung vom 15. Januar 1998 beschloss der Richterrat daraufhin, der beabsichtigten Maßnahme nicht zuzustimmen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, dass die Notwendigkeit eines Umzuges der Sozialgerichte nicht deutlich geworden sei. Es gebe Alternativen. Auch sei nicht erkennbar, dass alternative Lösungen für einen Verbleib der Sozialgerichte in zentraler Lage ernsthaft und nachhaltig angestrebt worden seien. Im übrigen seien die mit dem Umzug verbundenen Nachteile gravierend. Es sei eine schlechtere Verkehrsanbindung des in Aussicht genommenen neuen Gerichtsgebäudes zu verzeichnen. Es fehle eine behindertengerechte Ausstattung des Gebäudes. Der neue Standort zeichne sich durch fehlende Nähe zu d...

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