Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Eine bei der Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht eingehaltene Frist steht der Durchführung des Einigungsverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn das Schlichtungsverfahren stattgefunden hat und die Einigungsstelle nach dem Scheitern des Schlichtungsversuches angerufen worden ist.
2. Die Feststellung der Nichteinigung, die die Frist für die Anrufung der Schlichtungsstelle auslöst, obliegt, wenn sog. Vorschlichtungsgespräche geführt werden, regelmäßig dem Initiator der umstrittenen Maßnahme.
Normenkette
HmbPersVG § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 26.01.1981; Aktenzeichen I VG FL 40/80) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer I für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 26. Januar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß der Beteiligte verpflichtet ist, Beisitzer für eine Einigungsstelle gemäß § 81 Abs. 2 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes – HmbPersVG – in der Fassung vom 16. Januar 1979 (HGVBl. I S. 17) zu bestellen und zur Sitzung zu entsenden.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1980 wurde der Beteiligte von der Landespolizeidirektion gebeten, der Übernahme eines bislang im Bundesdienst beschäftigten Kriminalhauptkommissars in den gehobenen Kriminaldienst der Freien und Hansestadt Hamburg zuzustimmen. Der Beteiligte verweigerte mit Schreiben vom 15. Juli 1980 die Zustimmung. Im Anschluß hieran fanden – wie im Geschäftsbereich der Dienststelle üblich – Vorschlichtungsgespräche statt, und zwar am 25. und 31. Juli 1980. In der Sitzung vom 6. August 1980 beschloß der Beteiligte, daß es bei der Ablehnung verbleiben soll. Am gleichen Tage wurde die Landespolizeidirektion vom Personalrat hiervon telefonisch unterrichtet. In einem Schreiben vom 7. August 1980 an den Beteiligten, das am 8. August 1980 abgesandt wurde, bestätigte die Landespolizeidirektion das Telefongespräch und stellte „somit die Nichteinigung der Vorschlichtung fest”. Mit Schreiben vom 18. August 1980, das am 22. August 1980 dem Vertreter des Präses der Behörde für Inneres überbracht wurde, beantragte die Dienststelle gemäß § 80 Abs. 1 HmbPersVG das Schlichtungsverfahren. Die Schlichtungsverhandlung am 9. Oktober 1980 erbrachte keine Einigung. In dem darauf eingeleiteten Einigungsverfahren wies der Vorsitzende der Einigungsstelle in der Sitzung vom 18. November 1980 darauf hin, „daß die Frist für die Anrufung der Schlichtungsstelle möglicherweise versäumt ist.” Der Geschäftsführer der Einigungsstelle stellte im Schreiben vom gleichen Tage fest, daß die Zweiwochenfrist für die Anrufung der Schlichtungsstelle nicht versäumt worden sei, da diese frühestens am 8. August 1980, nämlich erst mit dem Zugang des Schreibens vom 7. August 1980 zu laufen begonnen habe, in dem die Feststellung der Nichteinigung getroffen worden sei. Der Beteiligte hat auf Grund eines am 20. November 1980 gefaßten Beschlusses seine Vertreter aus der Einigungsstelle abberufen, da nach seiner Ansicht die Frist nicht eingehalten und das Verfahren damit beendet sei. Die auf den 1. Dezember 1980 anberaumte Sitzung der Einigungsstelle mußte abgesetzt werden.
Am 23. Dezember 1980 hat der Antragsteller sich an das Verwaltungsgericht Hamburg gewandt mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet ist, in der Mitbestimmungsangelegenheit KHK R.-B. Beisitzer für die Einigungsstelle nach § 81 HmbPersVG zu bestellen und in die anzuberaumende Sitzung der Einigungsstelle zu entsenden.
Er hat vorgetragen: Die Feststellung der Nichteinigung im Sinne des § 80 Abs. 1 HmbPersVG sei ein formaler Erklärungsakt, der erst im Schreiben vom 7. August 1980 getroffen worden sei, das frühestens am Tage der Absendung, also am 8. August 1980 dem Beteiligten zugegangen sei. Die Zweiwochenfrist sei mit dem am 22. August 1980 überbrachten Antrag gewahrt worden. Während des am 6. August 1980 geführten Telefongesprächs sei weder die Feststellung der Nichteinigung erklärt noch eine Äußerung von den Gesprächspartnern in diesem Sinne verstanden worden. Es sei im Bereich der Dienststelle üblich, daß diejenige Seite, welche die umstrittene Maßnahme erstrebe, eine förmliche Erklärung über die Feststellung der Nichteinigung abgebe. Der Nachweis, daß der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 22. August 1980 bei der Schlichtungsstelle eingegangen sei, könne durch Vorlage des Schreibens und durch Zeugenbeweis geführt werden.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er hat erwidert: Durch die Versäumung einer Ausschlußfrist habe der Antragsteller seine Rechte in der Hauptsache verloren. Es werde bestritten, daß der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 22. August 1980 überbracht worden sei. Im übrigen habe die Frist bereits am 6. August 1980 begonnen. Im Protokoll der an...