Leitsatz (amtlich)
1. Die auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Klage ist unbegründet, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Bezirk der beklagten Ausländerbehörde hat oder zuletzt hatte und diese deshalb gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 lit. a HmbVwVfG nicht örtlich zuständig ist.
2. Die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit zuzulassen, wenn die beklagte Ausländerbehörde zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils durch das Verwaltungsgericht nicht örtlich zu-ständig war und sie auch zu dem – maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag nicht örtlich zuständig ist. Dass in der Zwischen-zeit, etwa zum Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag, vorübergehend eine örtliche Zuständigkeit der beklagten Ausländerbehörde bestand, ist unerheblich.
Verfahrensgang
VG Hamburg (Urteil vom 11.02.2003) |
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 11. Februar 2003 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Aus den Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags, die nicht ausdrücklich einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benennen, aber sinngemäß die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestreiten, ergeben sich diesbezüglich keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin hat mit der Begründung ihres Zulassungsantrags vom 19. Mai 2003 im wesentlichen vortragen lassen, sie habe sich in dem Zeitraum ab ihrer zum 16. September 2002 erfolgten Zulassung zum Studium an der FH Lübeck „zeitweilig in Hamburg und Lübeck bei Freunden ohne Anmeldung aufgehalten” und damit „keinen ständigen Wohnsitz” gehabt; seit dem 10. März 2003 wohne sie ausweislich einer beigefügten Meldebescheinigung des Bezirksamts H. vom 11. März 2003 „wieder in Hamburg” und fahre „jetzt täglich mit dem Zug von Harburg nach Lübeck und zurück”. Daraus ergeben sich – nach dem, wie noch auszuführen sein wird, insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Zulassungsantrag – keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, welches entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Klägerin am 11. Februar 2003, dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung, ihren Wohnsitz in Lübeck gehabt habe und die Beklagte deshalb für die Entscheidung über ihr Begehren nicht mehr örtlich zuständig gewesen sei.
a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zum Zeitpunkt seiner Verkündung richtig gewesen. Einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG stand seinerzeit bereits entgegen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr) örtlich zuständig war. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit in dem vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren ist die Bestimmung in § 3 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) HmbVwVfG, die mit der bundesrechtlichen Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG identisch ist. Danach ist – mangels speziellerer Regelungen im AuslG 1990 – in ausländerrechtlichen Verfahren die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte; für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ist wiederum auf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.6.1997, NVwZ-RR 1997 S. 751; OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2003 – 3 Bs 447/03). Nach dieser Vorschrift hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Nach diesem Maßstab hatte die Klägerin am 11. Februar 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Hamburg, sondern in Lübeck: Dorthin war sie laut Schreiben des Klägervertreters an das Verwaltungsgericht vom 8. November 2002 „Ende August 2002 verzogen”, nachdem sie dort seit dem 16. September 2002 als Studentin an der Fachhochschule eingeschrieben war, und dort war sie laut der Mitteilung der Beklagten vom 7. Juli 2003, der die Klägerin trotz Bitte des Berufungsgerichts um Erklärung nicht entgegen getreten ist, seit dem 15. September 2002 unter der Anschrift „P. str. 2” gemeldet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11. Februar 2003 hat sie laut dem Sitzungsprotokoll (S. 2 oben) geäußert, sie werde „dann …” (nach dem Bezug einer Wohnung in Hamburg) „… täglich von Hamburg nach Lübeck fahren”, was ebenfalls verdeutlicht, dass sie an jenem Tag noch in Lübeck gewohnt hat.
Dieser Umstand hat dazu geführt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2003 der dort geltend gemachte Verpflichtu...