Leitsatz (amtlich)
1. Im Wege einer vorläufigen Regelung nach § 82 HmbPersVG können, wenn die Maßnahme sachliche und zeitliche Einschränkungen nicht zuläßt, auch Regelungen getroffen werden, die nicht nur vorläufig, sondern endgültig und verbindlich sind.
2. Der Eintritt eines Universitätsprofessors in den Ruhestand kann im Wege einer vorläufigen Regelung um eine bestimmte Frist hinausgeschoben werden.
Normenkette
HmbPersVG § 82; HmbBG § 45 Abs. 3
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 13.08.1993; Aktenzeichen 1 VG FL 13/93) |
Tenor
Der umgestellte Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Hinsichtlich des in erster Instanz gestellten Antrags wird das Verfahren eingestellt.
Der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. August 1993 ist wirkungslos.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der antragstellende Personalrat für das wissenschaftliche Personal am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf (UKE) möchte geklärt wissen, ob der Eintritt in den Ruhestand eines zum ärztlichen Personal der Universität Hamburg gehörenden Universitätsprofessors im Wege einer vorläufigen Regelung (§ 82 Hmb-PersVG) hinausgeschoben werden darf.
Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 HmbBG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. September 1990 (GVBl. S. 206) konnte der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, soweit dienstliche oder öffentliche Belange nicht entgegenstanden, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen durfte, hinausgeschoben werden, jedoch nicht langer als bis zum Ende des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendete. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. März 1994 (GVBl. S. 75) sind die Worte „soweit dienstliche oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen” durch die Worte „wenn es im dienstlichen Interesse liegt” ersetzt worden.
Professor Dr. … war Direktor der zur Medizinischen Klinik des UKE gehörenden Abteilung für Klinische Immunologie und Allergologie. Er vollendete am 7. Januar 1993 sein 65. Lebensjahr. Im Hinblick auf seinen zum Semesterende am 31. März 1993 bevorstehenden Ruhestand beantragte er mit Schreiben vom 26. Januar 1993 die Verlängerung seiner Dienstzeit um zunächst ein Jahr bis zum 31. März 1994. Der Leiter der Personalabteilung des UKE ersuchte den Antragsteller mit einer Zuschrift vom 1. Februar 1993, der beantragten Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand zuzustimmen. Der Antragsteller erwiderte unter dem 18. Februar 1993, das UKE sei personalvertretungsrechtlich nicht zuständig und somit ein wirksamer Antrag der Dienststelle nicht gegeben. Der Ärztliche Direktor des UKE stellte unter dem 18. März 1993 die Nichteinigung fest und bat gleichzeitig die Behörde für Wissenschaft und Forschung um die Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie die Hinaussschiebung des Eintritts in den Ruhestand im Wege einer vorläufigen Maßnahme.
Am 25. März 1993 erließ der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, der Beteiligte zu 1), durch den für die Behörde für Wissenschaft und Forschung zuständigen Staatsrat einen Senatsbeschluß im Verfügungswege, der wie folgt lautet:
„Der Senat beschließt, den Eintritt in den Ruhestand für den Universitätsprofessor Herrn Dr. med.
nach § 45 Absatz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes bis auf weiteres hinauszuschieben. Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, sofern der Antrag auf Hinausschiebung ablehnend beschieden wird, zum Ende des auf die Ablehnung folgenden Monats, spätestens mit dem Ablauf des 31.3.1994.
Begründung:
Dieser Beschluß erfolgt als vorläufige Regelung gemäß § 82 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes und ist geboten in Abwägung mit der Möglichkeit, daß der Antrag auf Hinausschiebung im Rahmen des eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz nicht die erforderliche Zustimmung findet; die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung der ordnungsgemäßen Krankenversorgung in der Abteilung für Klinische Immunologie und Allergologie der Medizinischen Klink des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf, die nur durch die Weiterbeschäftigung von Prof. Dr. gewährleistet werden kann, hat Vorrang vor dem Interesse auch des Personalrats, durch Versagung der Zustimmung zur Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand auf ein beschleunigtes Nachbesetzungsverfahren zu dringen. Die notwendige kommissarische Leitung kann durch andere derzeit in der Abteilung beschäftigte Mitarbeiter nicht gewährleistet werden.”
Der Antragsteller beschloß, eine gerichtliche Klärung darüber herbeizuführen, daß die im Wege einer vorläufigen Regelung verfügte Hinausschiebung des Ruhestandes und die Weiterbeschäftigung von Prof. Dr. seine Rechte verletzt.
Der Antragsteller hat vorgetragen: Die vorläufige Regelung verstoße in verschiedener Hinsicht gegen geltendes Recht. Insbesondere hätte das Mitbestimmungsverfahren von dem Beteiligten zu 1) eingeleitet werden müssen.
Der Antragsteller hat beantragt,
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