Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersgrenze. Eintritt in den Ruhestand. Mitbestimmungsverfahren. Mitbestimmung. Ruhestand wegen Altersgrenze. vorläufige Regelung
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens in personellen Angelegenheiten der Beamten (hier: Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze), für die durch Verfassung oder Gesetz die Entscheidung durch Beschluß des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg als Landesregierung vorgeschrieben ist.
2. Die Hinausschiebung des Ruhestandes um ein Jahr überschreitet die zeitliche Grenze einer vorläufigen Regelung.
Normenkette
HmbPersVG § 7 Abs. 2, § 79 Abs. 2, §§ 82, 87 Abs. 1 Nr. 15
Tatbestand
I.
Der antragstellende Personalrat für das wissenschaftliche Personal am Universitäts-Krankenhaus Eppendorf (UKE) möchte personalvertretungsrechtliche Fragen geklärt wissen, die durch das Hinausschieben des Eintritts des Ruhestandes eines zum ärztlichen Personal der Universität Hamburg gehörenden Universitätsprofessors im Wege einer vorläufigen Regelung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg (Beteiligter zu 1)) und ein drauf beruhendes Handeln der vom Beteiligten zu 2) geleiteten Universität Hamburg aufgetreten sind.
1. Nach § 45 Abs. 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Fassung durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13. September 1990 (GVBl. S. 206), geändert durch das am 1. April 1994 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. März 1994 (GVBl. S. 75), kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten, soweit dienstliche oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen, ab 1. April 1994: wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet. Zuständig ist die Stelle, die nach § 10 Abs. 1 und 2 für die Ernennung des Beamten zuständig wäre (§ 52 Abs. 1 HmbBG). Nach § 10 Abs. 1 HmbBG ernennt der Senat nach Maßgabe der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg die Landesbeamten, soweit er dieses Recht nicht nach Art. 45 der Verfassung auf andere Stellen überträgt. Durch Anordnung des Senats über Entscheidungen in Personalangelegenheiten vom 15. November 1988 (Amtl.Anz. S. 2177) werden die Senatoren und die Staatsräte der Senatsämter und Fachbehörden jeder für sich ermächtigt, in Angelegenheiten des Hinausschiebens des Eintritts von Beamten in den Ruhestand Senatsbeschlüsse im Verfügungswege zu erlassen (II Abs. 1 Nr. 4).
Das Hinausschieben des Eintritts in Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 15 HmbPersVG der Mitbestimmung des Personalrats.
2. Der zum ärztlichen Personal der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Hamburg gehörende Universitätsprofessor für Psychiatrie Prof. Dr. B. vollendete am 7. Januar 1992 sein 65. Lebensjahr. Im Hinblick auf seinen zum Semesterende am 31. März 1992 bevorstehenden Ruhestand beantragte er bereits im Februar 1991 die Verlängerung seiner Dienstzeit um zunächst ein Jahr bis zum 31. März 1993. Der Leiter der Personalabteilung des UKE ersuchte den Antragsteller mit einer Zuschrift vom 14. Januar 1992, der von Prof. Dr. B. beantragten Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand zuzustimmen. Der Antragsteller lehnte seine Zustimmung mit einer Zuschrift vom 24. Januar 1992 ab. Er führte dazu im wesentlichen aus: Es gebe keine dienstlichen Gründe, die eine Verlängerung der Dienstzeit rechtfertigten. Die Psychiatrische und Nervenklinik verfüge über ausreichend Gebietsärzte, um die klinische Versorgung sicherzustellen. Die Stelle von Prof. Dr. B. sei entgegen allen Vorschriften und Beschlüssen nicht rechtzeitig ausgeschrieben worden. Darüber hinaus sei der Dienststelle sicher bekannt, daß verschiedene Mitarbeiter der betroffenen Klinik grundsätzliche Bedenken gegen eine Dienstzeitverlängerung über das 65. Lebensjahr hinaus geäußert hätten und daß sie speziell in der Kooperation mit Prof. Dr. B. erhebliche Probleme sähen.
Der stellvertretende Ärztliche Direktor des UKE stellte unter dem 17. Februar 1992 die Nichteinigung fest und bat die Behörde für Wissenschaft und Forschung um die Einleitung des Schlichtungsverfahrens. Der Schlichtungsversuch scheiterte im Oktober 1992. Das Einigungsverfahren wurde durch Beschluß der Einigungsstelle vom 11. Februar 1993 bis zum rechtskräftigen Abschluß des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.
Am 17. März 1992 erließ der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch den für die Behörde für Wissenschaft und Forschung zuständigen Staatsrat folgenden Senatsbeschluß im Verfügungswege:
„Der Senat beschließt:
den Eintritt in den Ruhestand für den Universitätsprofessor Dr. med. B. nach § 45 Abs. 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes bis zum Ende des Monats März 1993 hinauszuschieben.
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