Leitsatz (amtlich)
Zur Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers nach § 50 BDG ist gemäß § 3 BDG in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 VwGO ein Senat des Oberverwaltungsgerichts berufen. § 47 Abs. 2 BDG bestimmt entgegen seinem Wortlaut bei der gebotenen einschränkenden Auslegung nicht etwas anderes.
Tenor
Auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg wird Herr …,von dem Amt eines Beamtenbeisitzers der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg entbunden. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar.
Gründe
Der Präsident des Verwaltungsgerichts Hamburg hat beantragt, Herrn gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 Bundesdisziplinargesetz – BDG – von dem Amt eines Beamtenbeisitzers der Fachkammer für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz bei dem Verwaltungsgericht Hamburg zu entbinden, weil dieser mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in den Ruhestand getreten ist. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG ist der Beamtenbeisitzer von seinem Amt zu entbinden, wenn das Beamtenverhältnis endet. Dem Antrag ist zu entsprechen. Das Oberverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Entbindung in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO berufen. Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 BDG, nach der § 24 VwGO und weitere Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung über ehrenamtliche Richter auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden sind, steht nicht entgegen. § 47 Abs. 2 BDG ist in Bezug auf § 24 Abs. 3 VwGO zu weit gefasst und erfordert eine einschränkende Auslegung (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 27.11.2002, DÖV 2003, 341; VGH München, Beschl. v. 22.1.2003 – 5 S 03.156 –, Juris; OVG Berlin, Beschl. v. 10.4.2003 – 4 E 9.03 –, Juris). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 14/4659 S. 47 zu § 46) sollten diejenigen Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung über ehrenamtliche Richter von der Anwendbarkeit ausgeschlossen werden, die „auf Beamtenbeisitzer nicht passen”. Dies gilt für die Regelungen in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 des § 24 VwGO, weil die entsprechenden Sachverhalte in §§ 49 und 50 BDG eine eigenständige Regelung gefunden haben. Der genannte Zweck des Ausschlusses trifft aber nicht auf die in Absatz 3 des § 24 VwGO enthaltenen Vorschriften über das Verfahren zur Entbindung vom Amt eines Beamtenbeisitzers zu. Das Bundesdisziplinargesetz enthält insoweit keine eigenen Verfahrensvorschriften, macht aber zugleich mit der Aufnahme des Begriffs der Entbindung in § 50 BDG deutlich, dass Beamtenbeisitzer wegen ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Richter (§ 46 Abs. 1 BDG) nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden dürfen. Dass entsprechend § 24 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein Senat des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung berufen ist, folgt aus § 3 BDG, weil in § 47 Abs. 2 BDG bei der gebotenen einschränkenden Auslegung etwas anderes nicht bestimmt ist. Herr ist von seinem Amt eines Beamtenbeisitzers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 BDG zu entbinden. Mit dem Eintritt in den Ruhestand hat sein Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift geendet (§§ 1 BDG, 6 Abs. 4 BBG).Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Sie ist unanfechtbar (§ 3 BDG i.V.m. 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Fundstellen
NVwZ-RR 2006, 489 |
NordÖR 2006, 88 |