Leitsatz (amtlich)

1. Im Bereich der Wohnungsfürsorge des Dienstherrn verdrängt der Mitbestimmungstatbestand der Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, nicht den Mitbestimmungstatbestand der Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen.

2. Ein vom Träger eines Krankenhauses zentral verwalteter Komplex von über fünfzig Wohnungen, die sich in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses befinden und für die dort Beschäftigten bestimmt sind, ist als Sozialeinrichtung anzusehen, auch wenn die Wohnungen sich nach Größe, Standard und Lage unterscheiden.

3. Die Entscheidung, für den gesamten Wohnungsbestand nunmehr die ortsübliche Vergleichsmiete zu fordern, ist eine Maßnahme der Verwaltung dieser Sozialeinrichtung.

 

Normenkette

HambPersVG § 86 Abs. 1 Nrn. 12, 14

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 06.03.1998; Aktenzeichen 1 VG Fl 27/97)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 20.12.2000; Aktenzeichen 6 P 3.00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. März 1998 geändert. Es wird festgestellt, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt wird, daß die Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg zum 1. November 1996 die Miete für die meisten ihrer in Großhanstorf gelegenen Mietwohnungen ohne Zustimmung des Antragstellers erhöht hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der antragstellende Personalrat nimmt für sich ein Mitbestimmungsrecht bei der Erhöhung der Miete von Wohnungen in Anspruch, welche die vom Beteiligten geleitete Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg – LVA – vorwiegend an ihre Mitarbeiter vermietet hat.

Der LVA gehören in der Gemeinde Großhansdorf/Kreis Storman umfangreiche Liegenschaften (über 400.000 m²). Auf einem Teil der Flächen befindet sich ein Krankenhaus, mit dem zwei Schwesternwohnhäuser verbunden sind. Das Krankenhaus wurde bis Ende 1998 unmittelbar von der LVA betrieben; seitdem wird es in der Rechtsform einer GmbH geführt. Die Größe des Geländes erklärt sich daraus, daß zum früheren Behandlungskonzept einer Tuberkuloseheilstätte auch landwirtschaftliche, gärtnerische und handwerkliche Tätigkeiten der Patienten gehörten. Die restlichen Flächen sind teilweise verpachtet und im übrigen mit insgesamt 51 Wohnungen (darunter 14 Einzimmerwohnungen) in Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern bebaut, die von der LVA vermietet werden. 47 dieser Wohnungen liegen am Wöhrendamm, am Klinikweg, am Eilbergweg und am Waldreiterweg in Großhansdorf; vier Wohnungen befinden sich in einem Mehrfamilienhaus auf dem Gelände „Birkenbusch” in der Nachbargemeinde Siek. Die Wohnungen waren – Stand Ende 1997 – bis auf zwei vermietet, und zwar 33 an aktive, 15 an ehemalige Beschäftigte der LVA und eine an einen Fremdmieter. Während das Krankenhausgebäude und die beiden mit dem Krankenhaus verbundenen Schwesternhäuser ein sogenanntes Verwaltungsvermögen bildeten, das im Wirtschaftsplan für das Krankenhaus geführt wurde, werden die restlichen Grundstücksflächen, namentlich auch die mit den Mietwohnungen, in gleicher Weise wie andere Wohngrundstücke, die teils an Bedienstete, teils ausschließlich an Betriebsfremde vermietet sind, und gewerblich verpachtete Flächen der LVA in Hamburg, Westerland/Sylt und St. Andreasberg/Harz dem sogenannten Rücklagevermögen der LVA zugerechnet. Sie werden wie das gesamte sonstige zur Rücklage gehörende Grundvermögen zentral vom Sachgebiet Liegenschaften bei der Hauptverwaltung der LVA verwaltet.

Die LVA hat für ihre Mietwohnungen im Raum Großhansdorf Mieterhöhungsverlangen nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG)gestellt, und zwar für die meisten dieser Wohnungen zum 1. November 1996 und für die übrigen zum 1. Juli 1997. Sie hat die erstgenannte Mieterhöhung mit einem Schreiben an die betroffenen Mieter vom 22. August 1996 und die zweitgenannte Mieterhöhung mit einem Schreiben vom 17. April 1997 geltend gemacht; dem lagen für die verschiedenen Wohnungstypen jeweils exemplarisch eingeholte Mietwertgutachten einer privaten Sachverständigen zugrunde.

Der Antragsteller vertrat in einer Zuschrift an den Beteiligten vom 29. Januar 1997 die Auffassung, die Mieterhöhung zum 1. November 1996 unterliege gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 12 HmbPersVG (Zuweisung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt) seiner Mitbestimmung und bat um die Einleitung eines entsprechenden Mitbestimmungsverfahrens. Der Beteiligte erwiderte mit einer Zuschrift vom 14. Mai 1997, daß die vom Antragsteller angeführte Rechtsgrundlage nicht einschlägig sei. Der Antragsteller stützte daraufhin in einer Zuschrift vom 2. Juni 1997 sein Mitbestimmungsbegehren zusätzlich auf § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG (Verwaltung von Sozialeinrichtungen). Als der Beteiligte auch dem mit einer Zuschrift vom 10. Juni 1997 widersprach, beschloß der Antragsteller, hinsichtlich der Mieterhöhung zum 1. November 1996 eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.

Der Antragsteller hat vorgetragen: Die Mieterhöhung zum 1...

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