Leitsatz (amtlich)

Zu der Verwaltung einer Sozialeinrichtung, die der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG unterliegt, gehört es, wenn die Dienststelle die Erfüllung der Aufgaben des angestellten Hausmeisters eines Schwesternwohnheimes einer Fremdfirma (Hausmeisterbetriebsservice) überträgt.

 

Normenkette

HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nr. 14

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Beschluss vom 26.09.2000; Aktenzeichen 1 VG FL 60/99)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch darüber, ob die Vergabe der Hausmeistertätigkeit im Schwesternwohnheim Grandweg an einen Hausmeisterbetriebsservice der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG unterliegt.

Der Antragsteller, der Personalrat für das nichtwissenschaftliche Personal des Universitätskrankenhaus Eppendorf, NPR, wurde von dem Beteiligten mit Schreiben vom 1. Juni 1999 dahingehend unterrichtet, daß die Hausmeisterstelle des vom Beteiligten verwalteten Schwesternwohnheims Grandweg bis auf weiteres unbesetzt bleiben solle und die Hausmeisteraufgaben übergangsweise im Wege eines Werkvertrages an einen gewerblichen Hausmeisterservice vergeben werden soll. Der Antragsteller begehrte daraufhin die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens für die geplante Maßnahme, was der Beteiligte ablehnte. Er beauftragte am 3. Juli 1999 eine Firma mit dem Hauswartsservice, der die Überwachung der Heizzentrale und -anlage, Überwachung der Außen- und Innenbeleuchtung inclusive Auswechseln defekter Glühbirnen, Sauberhalten des Müllraumes und des Müllstandes, Funktionsüberwachung und Sauberhalten aller Gemeinschaftsräume, Ausführung kleiner Reparaturen bis zu einer halben Arbeitsstunde, Stellung eines Aufzugswartes sowie die Schneereinigung im Winter beinhaltete.

Die Einweisung in die einzelnen Tätigkeiten, die grundsätzlich den gleichen Umfang und Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Hausmeisters am Grandweg haben sollten, erfolgte durch die Hausschwester des UKE. Die Hausschwester sowie die Bewohner der Schwesterwohnhäuser erhielten das Recht, den Hauswartsservice, der Tag und Nacht, sonn- und feiertags telefonisch erreichbar ist, telefonisch zu informieren.

Mit Antrag vom 1. Dezember 1999 hat der Antragsteller das Beschlußverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg eingeleitet. Zur Begründung hat er ausgeführt:

Die Schwesternwohnheime im Grandweg seien als Sozialeinrichtungen in Sinne von § 86 HmbPersVG einzuordnen. Bei der hier fraglichen Maßnahme handele es sich um eine solche der Verwaltung. Die Änderung der Organisation bei der notwendigen Hausmeistertätigkeit falle in den Bereich der Verwaltung. Da eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustandegekommen sei, sei gerichtliche Klärung geboten.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß dem Personalrat bei der Entscheidung über die Nichtbesetzung einer freien Stelle als Hausmeister und der werkvertraglichen Vergabe von Aufgaben an einen Hausmeisterservice für das Schwesternwohnheim Grandweg ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers sei nicht gegeben. Dies folge bereits daraus, daß die Belange der Beschäftigten vom Universitätskrankenhaus Eppendorf durch die fragliche Maßnahme nicht tangiert seien. In der Verwaltung des Schwesternwohnheimes ändere sich nichts. Es verhalte sich nicht anders, als würde die Dienststelle bei nicht ausreichender Kapazität der im Arbeitsverhältnis stehenden Hausmeister zusätzlich benötigte Leistungen Dritter, beispielsweise von Handwerksfirmen in Anspruch nehmen. Eine Eingliederung des Personals, das der Hausmeisterservicebetrieb einsetze in den Betriebsablauf der Sozialeinrichtung Schwesternwohnheim finde nicht statt. Zur Zeit würden vier Mitarbeiter des Serviceunternehmens im Wechsel eingesetzt. Die vorübergehende Nichtbesetzung der Stelle sei nicht mitbestimmungspflichtig.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 26. September 2000 festgestellt, daß die Vergabe der Hausmeistertätigkeit im Schwesternwohnheim Grandweg an einen Hausmeisterbetriebsservice der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 86 Abs. 14 HmbPersVG unterliegt und den Antrag im übrigen abgewiesen. Es handele sich bei der Umorganisation der Hausmeistertätigkeit nach Auffassung der Kammer zweifellos um eine nicht völlig bedeutungslose Maßnahme der Verwaltung, die nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 86 Abs. 14 HmbPersVG der Mitbestimmung unterliege.

Mit der Beschwerde macht der Beteiligte geltend: Auch nach Auffassung des Beteiligten sei das Schwesternwohnheim eine Sozialeinrichtung in Sinne vom § 86 Abs. 1 Nr. 14 HmbPersVG. Die Vergabe der Hausmeistertätigkeit durch Werkvertrag an ein Drittunternehmen sei zwar eine Maßnahme der Verwaltung des Schwesternwohnheimes d...

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