Tenor
Die dem Antragsteller für seine Mitwirkung am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht vom 22. Februar 2005 zu erstattende Entschädigung wird auf 949,20 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Staatskasse begehrt die gerichtliche Festsetzung einer vom Antragsteller geltend gemachten Entschädigung.
Der Antragsteller ist als Mitgesellschafter und Partner freiberuflich in der Firma & …, & Partner GbR – Beratung Management – tätig. Er wirkte als ehrenamtlicher Richter am 22. Februar 2005 an einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Senat mit. Am 28. Februar 2005 machte er bei der Kostenbeamtin des Gerichts eine Entschädigung für Zeitversäumnis für viereinhalb Stunden und Fahrtkosten für insgesamt 14 gefahrene Kilometer geltend, daneben die Kosten einer beruflichen Vertretung am Sitzungstag. Insoweit legte er eine Rechnung der Firma … GmbH vom 15. Februar 2005 vor. Diese weist Kosten für einen Tag Unternehmensberatung in Vertretung des Antragstellers in Höhe von 920,– Euro zuzüglich 147,20 Euro Mehrwertsteuer aus.
Zur Begründung der Notwendigkeit der Vertretungskosten trug der Antragsteller auf Veranlassung des Vertreters der Staatskasse vor, dass am 22. Februar 2005 eine Präsentation eines für sein Unternehmen zentralen Projekts vor einem Kreis von Kooperationspartnern stattgefunden habe. Seine beiden Mitgesellschafter hätten ihn nicht vertreten können, weil einer ortsabwesend und der andere als -Spezialist wegen fehlenden kaufmännischen Wissens für eine derartige Präsentation nicht geeignet gewesen sei. Er habe sich kostenbewusst verhalten, weil der geltend gemachte Tagessatz in einem für Unternehmensberater eher unteren Bereich liege und seine Kollegen und er üblicherweise zu einem höheren Tagessatz arbeiteten. Weder in den ihm überreichten Unterlagen noch in der umfangreichen mündlichen Einführung in das Amt des ehrenamtlichen Richters sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine erforderliche berufliche Vertretung dem Grunde oder der Höhe nach vorab zu genehmigen sei. Er sei in diesem Zusammenhang darüber informiert worden, dass die Ausübung dieses Amtes eine hohe Verbindlichkeit darstelle, weiter darüber, dass die Kosten einer berufsbedingten Vertretung übernommen würden. Nach Erhalt der Ladung habe er sich telefonisch an die Geschäftsstelle des Gerichts gewandt und seine Verfügbarkeit mitgeteilt. Dabei habe er auf die Notwendigkeit einer beruflichen Vertretung hingewiesen. Seine Frage, ob die Sitzung einen halben oder ganzen Tag erfordern werde, habe nicht verbindlich beantwortet werden können. Er habe daher eine Vertretung für einen ganzen Tag engagiert.
Die von dem Vertreter der Staatskasse um Stellungnahme gebetene Mitarbeiterin der Geschäftsstelle erklärte, dass der Antragsteller dort telefonisch seine Teilnahme am Termin bestätigt und sich nach der Länge der Sitzung erkundigt habe. Eine konkrete Aussage habe sie dazu nicht machen können. Sie erinnere nicht, dass sich der Antragsteller über eine notwendige Vertretung geäußert habe. Ausschließen könne sie, dass über eventuell entstehende Kosten gesprochen worden sei.
Unter dem 7. April 2005 hat der Vertreter der Staatskasse die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers auf 29,20 Euro beantragt. Diese Kosten seien dem Grunde und der Höhe nach unbestritten und bereits angewiesen worden. Der darüber hinaus gehende Antrag sei zurückzuweisen. Gemäß § 7 Abs. 1 JVEG seien die Kosten für eine notwendige Vertretungsperson grundsätzlich erstattungsfähig. Der Antragsteller habe die geltend gemachten Aufwendungen zwar glaubhaft nachgewiesen, doch habe er nicht hinreichend versucht, die unverhältnismäßig hohen Kosten für seine Heranziehung zu vermeiden. Er habe es versäumt, das Gericht auf das Entstehen der unverhältnismäßig hohen Aufwendungen hinzuweisen und diesem dadurch die Möglichkeit zu geben, eine kostengünstigere Lösung zu veranlassen. Mit der bloßen Erwähnung der Bestellung eines Vertreters, ohne auf Art und Umfang der dadurch entstehenden Kosten spezifiziert hinzuweisen, habe er seiner Obliegenheit nicht genügt.
In Erwiderung auf den Antrag des Vertreters der Staatskasse führt der Antragsteller aus, dass es angesichts der Detailtiefe, mit der die neuen ehrenamtlichen Richter über Rechte und Pflichten informiert worden seien, unbillig erscheine, dass nun eine Regelung gelten solle, über die er unzureichend informiert worden sei. Ferner teilte er mit, dass der Betrag von 1.067,20 Euro um den Betrag der Mehrwertsteuer (147,20 Euro) gekürzt werden müsse, da die Mehrwertsteuer auf dem Wege der Vorsteueranmeldung erstattet werde.
Entscheidungsgründe
II. Der Senat versteht das Vorbringen des Antragstellers dahin, dass dieser eine Entschädigung anlässlich seiner Mitwirkung an dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2005 in Höhe von 949,20 Euro begehrt.
Die Entschädigung wird auf 949,20 Euro – also in der vom Antragsteller geltend gemachten Höhe – festgesetzt.
Nach § 4 Abs. ...