Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Auswertung von Leistungsdaten mittels eines PC stellt grundsätzlich nur dann eine Überwachung durch eine technische Einrichtung dar, wenn die Leistungsdaten einzelnen Beschäftigten zugeordnet werden können. Das ist bei aufgrund der Pflege-Personalregelung eingeführten Erhebungsbögen über die von dem einzelnen Patienten im Krankenhaus in Anspruch genommenen pflegerischen Maßnahmen nicht der Fall.
Orientierungssatz
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen einem Personalrat Mitbestimmungsrechte nach den §§ 86 Abs. 1 Nr. 4 und 5, 89 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG zustehen.
2. Diese Mitbestimmungsrechte werden nicht durch den Betrieb des Personal-Berechnungs-Organisations-Systems (PERBOS) in Krankenhäusern betroffen.
Normenkette
HmbPersVG § 86 Abs. 1 Nrn. 4-5, § 89 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
I.
Der Personalrat des AK … begehrt die Feststellung, daß das Betreiben des Personal-Berechnungs-Organisations-Systems PERBOS seine Mitbestimmungsrechte verletzt.
Am 1. Januar 1993 trat die „Regelung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Krankenpflege (Pflege-Personalregelung)” in Kraft (Art. 13 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung – Gesundheitsstrukturgesetz – vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2266).
Die Pflege-Personalregelung regelt die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für den Pflegedienst (§ 1 Abs. 1 Satz 2) für die in § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 2). Zur Ermittlung des Bedarfs an Fachpersonal für die Krankenpflege für Erwachsene werden die Patienten aufgrund der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Pflegestufen A 1 bis A 3 (Anlage 1) und S 1 bis S 3 (Anlage 2) durch den Pflegedienst einmal täglich zwischen 12 Uhr und 20 Uhr zugeordnet; die Zuordnung wird in der Pflegedokumentation ausgewiesen (§ 4 Abs. 1). Die Krankenhäuser haben die Zuordnung auf den Patienten-Erhebungsbögen zu dokumentieren und sie der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu übersenden; der Datenaustausch kann in gegenseitigem Einvernehmen auf beleglosen Datenträgern erfolgen (§ 5 Abs. 2).
Mit Schreiben vom 8. Februar 1993 teilte die Dienststelle dem Antragsteller mit:
„…
Die Dienststelle ist nunmehr nach Ansehen verschiedener Angebote zu der Überzeugung gelangt, daß das von der Firma … angebotene Verfahren PERBOS (Personal-Berechnungs-Organisations-System) geeignet ist, auch im AK für die Umsetzung der Pflegepersonalregelung (PPR) eingesetzt zu werden. …
Entsprechend der PPR sieht das Verfahren PERBOS vor, daß für jeden Patienten ein Erhebungsbogen ausgefüllt wird. Die Erhebungsbögen werden über einen Belegleser statistisch erfaßt und die eingelesenen Daten in einem angeschlossenen PC ausgewertet. Über den PC werden die statistischen Angaben sowohl auf einem Datenträger (Diskette) übertragen, als auch auf Listenausdrucke gesteuert. Der beleglose Datenträger wird den Krankenkassen zur gesetzlich vorgeschriebenen Auswertung zugestellt werden.
Im AK ist vorgesehen, einen Erhebungsbogen für 7 Tage je Patient einzusetzen.
Außerdem muß jede Station täglich einmal einen Belegzettel ausfüllen. Muster der Vordrucke liegen diesem Schreiben als Anlagen bei.
Beide Zettel sind mit waagerechten Strichmarkierungen zu versehen. Dies gilt nicht für den Namen des jeweiligen Patienten, der vollständig ausgeschrieben werden muß.
…
Es ist nicht beabsichtigt, bei dem 7-Tage-Erhebungsbogen Unterschriftsleistungen oder Handabzeichnungen von den Mitarbeitern/-innen zu verlangen, die die täglichen Markierungen vorgenommen haben. …”
Zugleich beantragte die Dienststelle die Zustimmung des Antragstellers zur Einführung des Verfahrens PERBOS.
Das Formular über die Belegungssituation (Bl. 51 d.A.) ist von der Stationsleitung auszufüllen und betrifft pro Station und Tag Aufnahmen, Entlassungen, Tagesklinische Patienten, Geamtbettenbelegung, Neugeborene und Innerbetriebliche Fortbildung. Das weitere Formular (Bl. 52 d.A.) betrifft für sieben Erfassungstage die von dem jeweiligen Patienten in Anspruch genommenen pflegerischen Maßnahmen, insbesondere Haut- und Körperpflege, Ernährung, Ausscheidung, Bewegung, Infusionen, Sonden, Wundversorgung, Neugeborenenversorgung).
Zwischen der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales – Landesbetrieb Krankenhäuser – und dem zuständigen Gesamtpersonalrat besteht eine Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik, die „für alle beteiligten Dienststellen verbindlich” ist. In § 7 „Verbot der Leistungs- und Verhaltenskontrolle” heißt es u.a.:
(1) Die IuK-Technik wird nicht zur Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Beschäftigten (ggf. auch von Kleingruppen i.S. der Rechtsprechung) eingesetzt. Es kann aber Fälle geben, in denen solche Kontrollen zu einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind. Diese...