Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Personalrat. Gemeinsames Prüfungsamt. gemeinsame Einrichtung
Leitsatz (amtlich)
Maßnahmen des Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamts der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein für die Große Juristische Staatsprüfung (hier: Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten) unterliegen nicht der Mitbestimmung nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz.
Orientierungssatz
Die Zurverfügungstellung von Hilfsmittel für die Große Juristische Staatsprüfung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats der Referendarinnen/Referendare am Hanseatischen Oberlandesgericht.
Normenkette
HmbPersVG § 10 Abs. 5 Nr. 4, §§ 90, 79
Tatbestand
I.
Der Personalrat der Referendarinnen und Referendare am Hanseatischen Oberlandesgericht begehrt die Feststellung, daß in der Frage der Zurverfügungstellung von Hilfsmitteln für die Aufsichtsarbeiten der Großen Juristischen Staatsprüfung ein Mitbestimmungsrecht besteht.
Die Große Juristische Staatsprüfung wird nach der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 (HmbGVBl. S. 119, m.sp.Änd.) vor dem bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg errichteten Gemeinsamen Prüfungsamt der drei Länder abgelegt (§ 1). Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes, der Beteiligte zu 2), ist der jeweilige Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, der Beteiligte zu 1) (§ 2 Abs. 2). Diesem steht auch während des Prüfungsverfahrens die Dienstaufsicht über die von ihm dem Beteiligten zu 2) zur Prüfung vorgestellten Referendare zu (§ 5 Abs. 5). Beim Gemeinsamen Prüfungsamt ist ein Ausschuß für Prüfungsangelegenheiten eingerichtet, in den jedes der vertragsschließenden Länder u.a. einen von der Vertretung der Referendare des Landes gewählten Referendar entsendet; der Ausschuß berät den Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamts in grundsätzlichen Angelegenheiten des Prüfungswesens (§ 3).
In § 8 Abs. 4 der Länder-Übereinkunft i.d.F. des Staatsvertrages vom 23. März/26. Februar/8. März 1993 (HmbGVBl. S. 131) heißt es: „Der Präsident des Gemeinsamen Prüfungsamtes bestimmt die Hilfsmittel, die für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten benutzt werden dürfen”. Durch die Neufassung sollte die bisherige Verpflichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes, bei jeder Aufsichtsarbeit Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, aufgehoben werden (vgl. Bü.-Drucks. 14/3828 S. 8).
Mit Verfügung vom 25. Oktober 1993 traf der Beteiligte zu 2) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 folgende Regelung:
„Zu den Aufsichtsarbeiten hat der Referendar an jedem Klausurtage je ein Exemplar der Loseblattsammlungen
Schönfelder, Deutsche Gesetze, und
Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze,
sowie das Erläuterungsbuch von
Thomas-Putzo zur Zivilprozeßordnung
mitzubringen. Das Erläuterungsbuch ist möglichst in der neuesten Auflage mitzubringen. Hinsichtlich der Loseblattsammlungen gilt, daß Ergänzungslieferungen, die später als zwei Monate vor dem ersten Klausurtage erscheinen, nicht mehr einzusortieren sind.
Die Gesetzestexte dürfen nur vereinzelte handschriftliche Verweisungen auf andere Vorschriften (Paragraphenhinweise) enthalten sowie gelegentliche Unterstreichungen. Darüber hinausgehende Notizen, Randbemerkungen oder Beilagen, insbesondere Aufbauschemata, sind nicht zugelassen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen gilt ebenso wie die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel als Täuschungsversuch (§ 21 Abs. 2 Länderübereinkunft).
Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird durch den Aufsichtsführenden überwacht.
- Folgende Kommentare werden bis auf weiteres vom Gemeinsamen Prüfungsamt zur Verfügung gestellt…”
Mit Schreiben vom 24. November 1993 wandte sich der Antragsteller an die Dienststelle. Er protestierte gegen die Unbestimmtheit der Regelung zum Täuschungsversuch und gegen die Auferlegung der Verpflichtung, den ZPO-Kommentar von Thomas-Putzo zur Prüfung mitzubringen und forderte die Dienststelle auf, auch künftig die für die Durchführung der Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Nachdem die betreffende Verfügung nun bindend ergangen ist, erklären wir hiermit die Verhandlungen für gescheitert. Wir haben darum bei der Justizsenatorin die Einberufung einer Schlichtungsstelle beantragt.” Abschließend bat der Antragsteller die Dienststelle, sich um eine Änderung der Verfügung in seinem Sinne zu bemühen.
Mit Schreiben vom gleichen Tage bat der Antragsteller den Präses der Justizbehörde, auf die Rücknahme der Verfügung des Präsidenten des Gemeinsamen Prüfungsamtes hinzuwirken, und beantragte zur Frage der Einschränkung der entsprechenden Unterstützungsleistung (§ 86 Abs. 1 Nr. 11 HmbPersVG) und zur Frage der Durchführung der Berufsausbildung (§ 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG) die Bildung einer Schlic...