Leitsatz (amtlich)
Die Richtlinien der Schulbehörde über Ziele, Gestaltung und Organisation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst betreffen die vom Mitbestimmungstatbestand der Durchführung der Berufsbildung ausgenommene Gestaltung von Lehrveranstaltungen.
Tatbestand
I.
Die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung, erließ am 24. Januar 1996 – ohne Mitbestimmung der Personalräte – neue Richtlinien über Ziele, Gestaltung und Organisation der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an Hamburger Schulen. Zugleich hob sie die bisherigen Richtlinien auf. Grundlage für die Richtlinien ist u.a. die Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 3. Juli 1973 (GVBl. S. 255 m.spät.Änd.). Danach ist es das Ziel des Vorbereitungsdienstes, den Referendar mit der Praxis der Erziehung und des Unterrichts so vertraut zu machen, daß er zu selbständiger und erfolgreicher Arbeit in der Schule fähig ist (§ 6 Abs. 2). Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt dem Studienseminar (§ 7 Abs. 1). Die Ausbildung erfolgt in den Veranstaltungen des Studienseminars und in den Schulen (§ 7 Abs. 2). Der Referendar wird in der Regel (Ausnahme: berufsbildende Schulen) nacheinander zwei Schulen zur Ausbildung zugewiesen (§ 9 Abs. 1). Die Ausbildung in Schulen besteht aus Hospitationen, angeleitetem und selbständigem Unterricht und Teilnahme an schulischen Veranstaltungen einschließlich Elternabenden; der Ausbildungsunterricht umfaßt insgesamt 12 Wochenstunden (§ 9 Abs. 2). Der Schulleiter bestimmt in Zusammenwirken mit dem zuständigen Hauptseminarleiter den Mentor oder die Mentoren und den Stundenplan des Referendars und beaufsichtigt die Ausbildung in der Schule (§ 9 Abs. 3). In der Zweiten Staatsprüfung wird festgestellt, ob der Referendar zur selbständigen Erfüllung der Erziehungs- und Unterrichtsaufgaben in der Schule befähigt ist (§ 14). Die Prüfung umfaßt zwei Lehrproben, die schriftliche Hausarbeit und die mündliche Prüfung (§ 18).
Die weitgehend allgemein gehaltenen (Vorbemerkung) Richtlinien enthalten Abschnitte über Ziele der Ausbildung (1), Schwerpunkte für die Gestaltung der Ausbildungsarbeit (2), Grundsätze für die organisatorische Gestaltung (3) und lehramtsspezifische Organisation der Ausbildung (4).
Mit Schreiben vom 26. April 1996 machten die vier Personalräte für pädagogisches Personal, darunter die antragstellenden Personalräte an Gymnasien, Volks-, Real- und Sonderschulen sowie Beruflichen Schulen u.a. geltend, die Maßnahme sei nach § 86 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG – Durchführung der Berufsbildung mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen – mitbestimmungspflichtig.
Mit Schreiben vom 2. Mai 1996 antwortete die Dienststelle, daß sie ein Mitbestimmungsrecht nicht als gegeben erachte. Die Gestaltung der Lehrveranstaltungen sei von der Mitbestimmung ausdrücklich ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 7.12.1978, BVerwGE Bd. 57 S. 168) fielen unter den Begriff der Lehrveranstaltungen alle Unterweisungen, Anleitungen und Einweisungen im Rahmen der Ausbildung, die das zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendige Wissen sowie die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Der Begriff „Gestaltung von Lehrveranstaltungen” umfasse alle Maßnahmen, die den Inhalt und den Umfang sowie den Ablauf der Ausbildung festlegen oder in sonstiger Weise regeln. Dies treffe auf die Richtlinien für den Vorbereitungsdienst der Studienreferendare in vollem Umfang zu.
Die Antragsteller beschlossen daraufhin die Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens. Sie haben vorgetragen:
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vorliegend ein Mitbestimmungsrecht. Dies betreffe insbesondere die Eingliederung der auszubildenden Referendare innerhalb der ausbildenden Dienststelle. Im Rahmen des selbständigen Ausbildungsunterrichts (3.3 der Richtlinien) würden die Referendare in die bestehenden Lehrerkollegien mit einer festen Stundenzahl eingegliedert. Dadurch könnten für die Lehrer in mehrfacher Weise erhebliche Belastungen entstehen. So mache der vorgesehene Umfang des selbständigen Ausbildungsunterrichts sowie der geforderte Schulwechsel einen Wechsel des Referendars zum Schulhalbjahr notwendig und folglich auch eine Neuordnung des gesamten schulischen Stundenplans der betroffenen Schule zum Halbjahr. Auch aus der dauernden Integrationsnotwendigkeit von halbjährlich wechselnden Kollegen ergäben sich unzumutbare Belastungen. Die Ausbildungszeit sei von vielfältigen ausbildungsrelevanten Ausfällen und Unterbrechungen (z.B. überproportionaler Krankheitsstand im Prüfungssemester, endgültiger Ausbildungsabbruch) gekennzeichnet, der damit verbundene Unterrichtsausfall bei den Referendaren müsse von den betroffenen Kollegien durch Mehrarbeit aufgefangen werden. Der Einsatz von Referendaren im 1. und 2. Semester der Studienst...