Leitsatz (amtlich)
Das Recht der Jugendvertretung, an Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, schließt ein, an den Sitzungen eines vom Personalrat zur Entlastung der Plenarberatung eingesetzten Ausbildungsausschusses teilzunehmen. Auch wenn der Personalrat das Vertrauensverhältnis zur Jugendvertretung für gestört hält, ist er deswegen allein noch nicht berechtigt, das Teilnahmerecht der Jugendvertretung auf Sitzungen des Personalrats zu beschränken und die Teilnahme an den Ausschußsitzungen auszuschließen.
Normenkette
Hmb. Personalvertretungsgesetz § 35 Abs. 3, § 97; BPersVG § 40 Abs. 1, § 61
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 03.05.1978; Aktenzeichen II FL 1/78) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg, Fachkammer II für Personalvertretungssachen nach dem Hamburgischen Personalvertretungsgesetz, vom 3. Mai 1978 aufgehoben.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird festgestellt, daß die Antragstellerin zunächst bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des in dieser Sache anhängigen Hauptverfahrens berechtigt ist, an den Sitzungen des Ausbildungsausschusses beim Personalrat der Dienststelle teilzunehmen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist einziges Mitglied der Jugendvertretung. Der, aus 15 Mitgliedern bestehende Personalrat hat einen Ausbildungsausschuß geschaffen. Dieser hat die ihm durch jeweils besonderem Beschluß übertragenen Angelegenheiten, welche die Ausbildungssituation der Auszubildenden betreffen, für eine Beratung und Beschlußfassung in einer Personalratsitzung vorzubereiten. Die Arbeitsergebnisse des Ausbildungsausschusses werden – gegebenenfalls unter Erwähnung abweichender Meinungen dem Personalrat vorgelegt. Neben zwei Personalratsmitgliedern gehörte auch die Antragstellerin dem Ausbildungsausschuß an. Anläßlich einer von der Antragstellerin am 19. Januar 1978 geleiteten Jugendversammlung kam es zu einer vor der Versammlung und später auch schriftlich ausgetragenen Meinungsverschi denheit zwischen der Antragstellerin und dem Personalrat (insbesondere einem Mitglied des Ausbildungsausschusses) darüber, ob die Antragstellerin ihren Stellvertreter an der Jugendversammlung teilnehmen lassen durfte, obwohl er älter als 18 Jahre ist. Am 24. Januar 1978 berief der Personalrat die Antragstellerin darauf durch Mehrheitsbeschluß aus dem Ausbildungsausschuß ab.
Am 20. Februar 1978 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg beantragt,
im Wege einstweiliger Verfügung festzustellen, daß die Antragstellerin berechtigt ist, an den Sitzungen des Ausbildungsausschusses beim Personalrat der Dienststelle als stimmberechtigtes Mitglied teilzunehmen.
Sie hat vorgetragen: Gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes – HmbPersVG – in der Fassung vom 20. Januar 1976 (HGVBl. I S. 15) dürfe die Jugendvertretung an den Sitzungen des Personalrats teilnehmen, und sie habe gemäß § 38 Abs. 1 HmbPersVG sogar ein Stimmrecht, wenn Beschlüsse überwiegend Jugendliche beträfen. Werde – wie es geschehe – in Angelegenheiten, die zu dem in § 97 Abs. 1 HmbPersVG genannten Aufgabenbereich der Jugendvertretung gehörten, die Hauptarbeit im Ausbildungsausschuß geleistet, so müsse die Jugendvertreterin dort auch ein Teilnahme- und Stimmrecht haben. Anderenfalls werde die Jugendvertretung an der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben behindert. Der Ausschuß sei gerade geschaffen worden, um die Mitarbeit der Jugendvertretung zu erleichtern. Im Betriebsverfassungsrecht sei das Teilnahmerecht der Jugendvertretung an Ausschußsitzungen unbestritten. Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei geboten, da viele dringende Angelegenheiten für den Ausbildungsausschuß anständen.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat erwidert: Der Antrag sei nach seiner jetzigen Formulierung unzulässig, weil mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung eine zeitlich unbegrenzte endgültige Regelung erstrebt werde, überdies sei der Antrag unbegründet, da der Antragsteller nach dem Gesetz nur die Teilnahme an Sitzungen und gegebenenfalls an Beschlüssen des Personalrats beanspruchen könne. Dagegen stehe ihrnicht die Beteiligung an einem Ausschuß zu, dessen Besetzung niemals schriftlich festgelegt worden sei und dessen Tätigkeit nur in der Vorbereitung einer Beratung und Beschlußfassung in einer Personalratssitzung bestehe. Der Ausschuß habe keine Entscheidungsbefugnis. Wie der Personalrat eine Beratung vorbereiten lasse, stehe ihm frei. Zur Einrichtung eines Ausbildungsausschusses sei der Personalrat auch nicht im Interesse der Jugendvertretung verpflichtet. In der Personalratssitzung habe die Antragstellerin Gelegenheit, zu der vom Ausbildungsausschuß vorbereiteten Angelegenheit Stellung zu nehmen und an den Entschließungen mitzuwirken. Mit den in § 28 des Betriebsverfassungsgesetzes – BetrVerfG – vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) vorgesehenen Ausschüssen sei der Ausbildungsausschuß nicht vergleichbar. Diese Vorschrift, welche die Bildung v...