Leitsatz (amtlich)

Schon die einmalige Einnahme von Cannabis genügt für eine „gelegentliche Einnahme” im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Mit „gelegentlich” ist jede Einnahme bezeichnet, die hinter regelmäßiger Einnahme zurückbleibt.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich eines Drogenscreenings anordnen, wenn der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat, selbst wenn zunächst nur dieser eine Drogenkonsum feststeht.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 2005 – 5 E 52/05 – einschließlich der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2004 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der nach altem Recht erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Er wurde am 29. Juni 2004 um 7.25 Uhr als Führer eines PKW anlässlich einer Alkohol- und Drogenkontrolle angehalten und überprüft. Der Antragsteller gab an, noch nie in seinem Leben Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Da aber der Verdacht entstanden war, der Antragsteller habe Drogen konsumiert, wurde zunächst ein Urintest durchgeführt, der auf Tetrahydrocannabinol (THC) positiv verlief. Das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Untersuchung der um 8.25 Uhr des Tattages entnommenen Blutprobe des Antragstellers durch das Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf ergab eine THC-Konzentration von 4,1 ng/ml sowie eine Konzentration des THC-Metaboliten THC-COOH von 19,8 ng/ml.

Die Antragsgegnerin ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einschließlich Drogenscreenings an. Durch die Untersuchung solle geklärt werden, ob der Antragsteller THC-haltige Betäubungsmittel einnehme und zwischen einem entsprechenden Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Die Antragsgegnerin verwies weiter darauf, dass auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werden dürfe, wenn eine Untersuchung nicht zustande komme. Nachdem der Antragsteller kein Gutachten beigebracht hatte, entzog die Antragsgegnerin ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis auf Grund von § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV mit der Begründung, dass sich die bisherigen Zweifel an der Eignung des Antragstellers wegen der Verweigerung seiner Mitwirkung zur Annahme einer Gefährdung verdichtet hätten und der Gefahr nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden könne.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende WWirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs des Antragstellers wiederhergestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere nach §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch die Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sind gewahrt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2004 zu Unrecht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt.

Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe ergibt, dass die angefochtene Entscheidung mit der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Unter diesen Umständen ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, seine Beschwerdeentscheidung ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO anhand der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu treffen, d.h. über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu entscheiden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2005 – 3 Bs 142/05 –; Beschl. v. 16.9.2002, NordÖR 2003, S. 67; OVG Münster, Beschl. v. 18.3.2002, NVwZ 2002, 1390; OVG Berlin, Beschl. v. 12.4.2002, NVwZ-Beilage 2002, S. 98; VGH Kaassel, Beschl. v. 23.10.2002, InfAuslR 2003, S. 84).

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der Interessenabwägung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Widerspruch des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben werde. Bei einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Dezember 2004 als rechtmäßig.

1. Gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV musste die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entziehen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Nach den genannten Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn d...

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