Leitsatz (amtlich)
Ein Recht auf Aufnahme in einen Schulversuch in einem Zweig einer Grundschule besteht nur im Rahmen der Ermessensüberprüfung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500.– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Antragsteller, die im örtlichen Einzugsbereich der Grundschule … wohnen, begehren die Aufnahme ihrer Tochter in die Jahrgangsstufe 1 in die Klasse des deutsch-spanischen Zweiges dieser Schule. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen eines Schulversuchs nach Maßgabe des § 10 des Hamburgischen Schulgesetzes bilinguale Klassen eingerichtet und hierfür ein Versuchsprogramm erstellt. Nach Ziffer 2 des Versuchsprogramms für den Schulversuch „Bilinguale Klassen in Grundschulen” werden die bilingualen Züge nach Möglichkeit je zur Hälfte von Schülerinnen und Schülern mit der Muttersprache Deutsch und der jeweils anderen Muttersprache, in diesem Falle Spanisch, zusammengesetzt. Die Organisationsfrequenz für diese Klassen liegt nach der Verordnung über Organisationsfrequenzen an allgemein bildenden Schulen vom 23. Juni 2005 für die Jahrgangsstufe 1 an Grundschulen bei 27 Schülern. Die Antragsgegnerin vergab hier für die deutsch-spanische Klasse 28 Plätze, davon 14 für Kinder mit deutscher Herkunftssprache und 14 für Kinder mit spanischer Herkunftssprache.
Es gab 34 Anträge von Eltern für Kinder mit deutscher Herkunftssprache. Ziffer 4 des Versuchsprogramms legt ein Auswahlverfahren für die Fälle fest, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Danach sind vorrangig 1. Geschwisterkinder aufzunehmen (wobei das andere Geschwisterkind bereits den deutsch-spanischen Zweig der Grundschule … besuchen muss), 2. Wiederholer und 3. Kinder mit spanischer Staatsangehörigkeit. Die Aufnahme der übrigen Kinder erfolgt durch Losentscheid. 4 Kinder mit deutscher Herkunftssprache erhielten auf Grund der Geschwisterregelung einen Platz. 10 Plätze wurden für die deutsch-sprachigen Kinder verlost, 3 Kinder erhielten einen Nachrückplatz. Der Tochter der Antragsteller wurde keiner dieser Plätze zugewiesen.
Die Antragsteller haben das Auswahlverfahren gerügt und im wesentlichen vorgetragen, dass es sich bei dem Versuchsprogramm um Verwaltungsvorschriften handele, die wegen ihrer Außenwirkung in den üblichen Publikationsorganen für vergleichbare Rechtsvorschriften hätten veröffentlicht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, seien sie mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe niemals wirksam geworden. Auch bei Anwendung der Richtlinien bestehe der geltend gemachte Anspruch. Da es um die Inanspruchnahme eines spezifischen Bildungsangebotes einer deutsch-spanischen Eingangklasse gehe, sei eine Geschwisterregelung sachfremd und damit rechtswidrig. Außerdem sei ihre Tochter in besonderer Weise auf die Unterrichtung in Spanisch angewiesen. …
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Juni 2005 abgelehnt. Von einem Obsiegen in der Hauptsache könne allein wegen möglicherweise vorliegender Verfahrensfehler nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Das Verfahren sei als offen zu betrachten. Alle 28 Plätze dieser Klasse seien bereits vergeben. Selbst wenn bei der Auswahl Verfahrensfehler aufgetreten seien, könnte das Gericht diese Plätze nicht nachträglich entziehen. Die Antragsteller hätten nicht vorgetragen, dass die Organisationsfrequenz unzutreffend berechnet worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der vom Verwaltungsgericht angenommene „Bestandsschutz” bestehe nicht in der Weise, dass die bereits erfolgte Vergabe nicht mehr nachträglich korrigiert werden könnte. Im übrigen wiederholen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller können sie ihr Begehren im einstweiligen Rechtsschutz nicht mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs verfolgen. Dieser Anspruch besteht schon allein deshalb nicht, weil sie mit ihrem Antrag mehr begehren als ihre augenblickliche Rechtsposition umfasst.
2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden, dass von einem Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Zwar erscheint nach den Darlegungen der Antragsteller höchst zweifelhaft, ob, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg führen könne, weil es dem Gericht verwehrt sei, die bereits verteilten Plätze, die einen gewissen Bestandsschutz genössen, nachträglich wieder zu entziehen (vgl. OVG Berlin, Beschl.v. 17.12 2004 – 8 S 110/04 –; OVG Koblenz, Beschl.v. 19.4.2000, – 2 B 10642/00 –, DVBl. 2000 S. 1007). Dies bedarf hier jedoch keiner Ent...