Leitsatz (amtlich)
§ 42 Abs. 4 HmbSG i.d.F. vom 28. April 2005 verleiht einen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule sofern deren Aufnahmekapazität nicht überschritten ist oder aus schulorganisatorischen Gründen keine Umschulung in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule möglich ist. Die Aufnahmekapazität ist regelmäßig nicht überschritten, wenn die Klassenstärke die Organisationsfrequenz um nicht mehr als 10% überschreitet (§ 87 Abs. 1 HmbSG).
Verfahrensgang
VG Hamburg (Beschluss vom 12.08.2005) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Tochter der Antragsteller besuchte im Schuljahr 2004/2005 die Grundschule. Sie wurde von den Antragstellern mit dem Erstwunsch für die 5. Klasse der J.-L.-Gesamtschule in E. angemeldet. Die Antragsgegnerin lehnte die Aufnahme der Tochter in die J.-L.-Gesamtschule ab, da die Aufnahmekapazität der Schule um 70 Anmeldungen überschritten sei. Bei der Auswahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schülern habe sie sich an der natürlichen Grenze der südlich der Schule gelegenen Autobahn orientiert. Die Antragsteller und ihre Tochter wohnten südlich dieser Grenze. Von den dort wohnenden Schülerinnen und Schülern seien keine in die J.-L.-Gesamtschule aufgenommen worden. Die räumlichen Verhältnisse der Schule hätten es nur zugelassen, sechs Klassen der Jahrgangsstufe 5 einzurichten. Die Integrationsklasse sei mit 22 Schülerinnen und Schülern, drei Regelklassen mit 29 und zwei Regelklassen mit 28 Schülerinnen und Schülern organisiert worden. Die Schule habe ein aufwendiges Auswahlverfahren durchgeführt und sich im Wesentlichen an der Länge des Schulweges der Kinder orientiert. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter … bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache auf der J.-L.-Gesamtschule ab Beginn des neuen Schuljahres im August 2005 zu beschulen, stattgegeben.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Tochter der Antragsteller in die 5. Klasse der J.-L.-Schule für das Schuljahr 2005/2006 aufzunehmen.
Der materiellrechtliche Anspruch ergibt sich aus § 42 Abs. 4 HmbSG i.d.F. des 5. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 28. April 2005 (HmbGVBl S. 151). Nach dieser Vorschrift ist bei Anmeldung von Schülerinnen und Schülern anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Dies verdeutlicht, dass dem Aufnahmewunsch und damit der Wahl der Wunschschule nach Möglichkeit entsprochen und das Elternrecht nicht auf die bloße Äußerung von Wünschen reduziert werden soll. Nur für den Fall erschöpfter Kapazitäten soll die Schülerin auf den Zweit- oder Drittwunsch verwiesen werden können. Erst wenn die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit übersteigt, erfolgt nach dem Wortlaut des § 42 Abs. 4 Satz 2 HmbSG eine Aufnahme in anderen Schulen und muss mithin der Wunsch zurückstehen, in eine bestimmte Schule aufgenommen zu werden.
Dementsprechend erlaubt auch § 42 Abs. 4 Satz 4 HmbSG es der zuständigen Behörde nicht ohne weiteres, Schülerinnen und Schüler in die gleiche Klasse einer gleichartigen Schule umzuschulen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin diese Befugnis nur, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, nämlich schulorganisatorische Gründe vorliegen. Damit schafft § 42 Abs. 4 HmbSG in Ausfüllung des § 1 Satz 4 HmbSG über das Recht auf Wahl der Schulform in § 42 Abs. 3 HmbSG hinaus einen Anspruch auf Aufnahme in die Wunschschule. Dieser findet seine Grenzen in der Aufnahmefähigkeit der Schule und der Befugnis, Schülerinnen und Schüler aus schulorganisatorischen Gründen umzuschulen sowie erforderlichenfalls ein Auswahlverfahren durchzuführen. Der Aufnahmeanspruch ist nicht von vornherein auf ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Auswahl beschränkt. Ferner können ihn besondere Regelungen wie die des § 10 Abs. 3 Satz 2 HmbSG über das Versuchsprogramm für den spanisch-sprachigen Zweig einer Grundschule (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. vom 27. Juli 2005 – 1 Bs 205/05 – begrenzen. Nach diesen Grundsätzen ist hier voraussichtlich ein Aufnahmeanspruch gegeben.
a) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die Kapazität für die Aufnahme der Tochter der Antragsteller an die J.-L.-Gesamtschule nicht erschöpft war. Die Aufnahmefähigkeit einer Schule bemisst sich nach § 87 A...