Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Fun Games, die die Möglichkeit biete, Einsätze aus früheren Einzelspielen zurückzugewinnen, sind Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten, die eine Zulassung durch die Physikalisch – Technische Bundesanstalt benötigen.

Das PEP Rabattsystem gewährt den Spielern nach § 9 SpielV unzulässige Vergünstigungen für weitere Spiele.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 04.05.2004)

 

Nachgehend

BVerwG (Urteil vom 23.11.2005; Aktenzeichen 6 C 8.05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, sog. Fun-Game-Spielgeräte, an denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, sowie einen Tokenmanager aus ihrer Spielhalle zu entfernen, ein Speicherkartensystem einzustellen und sog. PEP-Rabatt-Geräte an ihren Geldspielgeräten zu entfernen. Dagegen wendet sich die Klägerin.

Die Klägerin betreibt in der … in Hamburg eine 75 m² große Spielhalle, für die ihr die Beklagte die Aufstellung von Geldspielgeräten 2001 erlaubte. Bei einer Überprüfung am 6. November 2002 befanden in der Spielhalle neben 5 herkömmlichen Geldspielgeräten 4 sog. Fun-Games (3 Fun City und ein Black Jack Gerät) sowie ein Tokenmanager mit Hinterlegungsspeicher. An dem Tokenmanager konnten die Spieler durch Geldeinwurf Weiterspielmarken (Token) erwerben, die sie an den Fun-Games einsetzen konnten. Die Fun Games schrieben ihnen für den Wert der Token Spielpunkte gut, die die Spieler als Spieleinsatz verwendeten und die ihnen im Falle eines Gewinnes auf einem Spielpunktekonto gutgeschrieben wurden. Die Punkte konnten sich die Spieler nach Erreichen einer Mindestpunktzahl in Form von Token auszahlen lassen und diese wiederum an dem Tokenmanager in Geld zurücktauschen; dabei war die Rückzahlung durch die Höhe des früheren Gesamteinsatzes an dem Tokenmanager begrenzt. Die Spieler konnten auch Chipkarten verwenden, auf denen am Tokenmanager der Einsatz gespeichert wurde und die die Spieler sodann an den Spielgeräten einsetzen und den erreichten Punktestand festhalten konnten. Auch insoweit sollte nach den Angaben der Klägerin die Rückzahlung durch die Höhe des ursprünglichen Einsatzes begrenzt werden. Auf vier bei der Aufsicht der Spielhalle hinterlegten Spielerkarten verschiedener Spielgäste stellte die Beklagte bei einer Kontrolle Guthaben zwischen 86 und 100 Euro fest. Mit Hilfe des auf den Geldspielgeräten angebrachten PEP-Systems erhielten die Spieler nach einer einstündigen Bespielung eines der 5 zugelassenen Geldspielgeräte 4 Euro ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 7. November 2002 gab die Beklagte der Klägerin gemäß § 33 i GewO auf, sämtliche genannten Spielgeräte, an denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, zu entfernen und den Tokenmanager aus dem Verkehr zu ziehen. Ferner untersagte sie das Spielerchipkartensystem, mit dem der Einsatz zurückgewonnen werden kann und gab sie der Klägerin auf, das PEP-Rabattsystem zu entfernen. Die Fun Games seien Geldspielgeräte, deren Bauart nicht durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt zugelassen sei; auch habe die Klägerin die angesichts der Größe ihrer Spielhalle maximal zulässige Zahl an Geldspielgeräten bereits ausgeschöpft. Mit dem PEP-System würden den Spielern unzulässige Rabatte auf ihre Einsätze gewährt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2003 wies die Beklagte den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin zurück: Bei den Spielautomaten handele es sich um Geldspielgeräte, die nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde aufgestellt werden könnten. Eine solche Erlaubnis könne nur für Geräte erteilt werden, deren Bauart zugelassen sei. Die Spieler könnten an den Geräten Token gewinnen, über die die Spieler frei verfügen könnten. Die Spieler könnten sie verschenken, verkaufen oder eintauschen oder nach Wochen zum Weiterspiel verwenden. Die Token hätten einen bleibenden Wert, für den sich u.a. im Internet ein Markt entwickelt habe. Bei den Fun City – Spielgeräten könne ein Spiel bis zu 3 Euro kosten und bestehe neben den im Vergleich zu den zugelassenen Geldspielgeräten höheren Einsätzen auch eine geringere Spieldauer von in der Regel nur 3 Sekunden statt 12 Sekunden. Deshalb überstiegen die Verlustmöglichkeiten die an zugelassenen Geldspielgeräten um das achtfache. Der Tokenmanager diene der Rückzahlung der Einsätze und ermögliche es, sich mit der Chipkarte eines anderen Mitspielers auch höhere Einsätze auszahlen zu lassen als den ursprünglich selbst eingezahlten Einsatz. – Auch das PEP-System nutze den S...

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