Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Fun Games, die die Möglichkeit bieten, Einsätze aus früheren Einzelspielen zurückzugewinnen, sind Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, die eine Zulassung durch die Physikalische – Technische Bundesanstalt benötigen.

§ 9 SpielV verbietet den Spielern mit sog. Bonus Dollar Vergünstigungen hinsichtlich der Spieleinsätze zu gewähren.

 

Verfahrensgang

VG Hamburg (Urteil vom 04.05.2004)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte hat der Klägerin aufgegeben, Fun Game Spielgeräte, an denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, aus ihrer Spielhalle zu entfernen und die Ausgabe von sog. Bonusdollar einzustellen. Dagegen wendet sich die Klägerin.

Die Klägerin betreibt in der in Hamburg eine 169,51 m² große Spielhalle, für die ihr die Beklagte die Aufstellung von Geldspielgeräten 1994 erlaubte. Bei einer Überprüfung am 6. November 2002 befanden in der Spielhalle neben 10 herkömmlichen Geldspielgeräten 8 sog. Fun-Games, von denen 6 (2 Funny Land de Luxe, 1 Fun City, 1 Cash of Titans, 1 Mission Impossible, 1 Trendy) mit einem Hinterlegungsspeicher versehen waren. An diesen Automaten kann für ein Spiel mit einer Dauer von 3 Sekunden bis zu einem Euro eingesetzt werden. Die Einsätze werden dem Spieler im Hinterlegungsspeicher in Form von Spielpunkten gutgeschrieben. Gewinnt ein Spieler, so erhält er Token oder Bargeld ausgezahlt. Die Token (Spielmünzen) können bar erworben oder an den Spielautomaten erspielt werden. Mit den Token können die Spieler weitere Spieleinsätze tätigen. Die Hinterlegungsspeicher begrenzen den Gewinn (Bargeld oder Token) auf die zuvor zum Erwerb der Spiele eingeworfenen Einsätze bis zu einem Höchsteinsatz von 20 Euro. Die Spieler können weiteres Geld oder Token in die Spielgeräte einzahlen, um sich die Chance eines Rückgewinnes des ursprünglichen Gesamteinsatzes zu sichern.

Ferner konnten die Gäste von der Spielhallenaufsicht sog. Bonusdollar (Gutscheine) im Wert von 4 Euro als „Dankeschön” nach einer Spieldauer von einer Stunde erhalten. Diese können die Gäste bei dem Personal einlösen, das dann 4 Euro in einen von dem Gast gewünschten Spielautomaten einwirft.

Mit Bescheid vom 7. November 2002 gab die Beklagte der Klägerin gemäß § 33 i GewO u.a. auf, sämtliche genannten Spielgeräte, an denen der Einsatz zurückgewonnen werden kann, zu entfernen und die Ausgabe von Vergünstigungen in Form der Bonusdollar einzustellen. Die Fun Games seien Geldspielgeräte, deren Bauart nicht durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt zugelassen sei; auch habe die Klägerin die angesichts der Größe ihrer Spielhalle maximal zulässige Zahl an Geldspielgeräten bereits ausgeschöpft. Des weiteren sei es gemäß § 9 Spielverordnung unzulässig, den Spielern in Form der Bonusdollar Vergünstigungen für weitere Spieleinsätze zu gewähren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2003 wies die Beklagte den dagegen gerichteten Widerspruch der Klägerin zurück: Bei den Spielautomaten handele es sich um Geldspielgeräte, die nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde aufgestellt werden könnten. Eine solche Erlaubnis könne nur für Geräte erteilt werden, deren Bauart zugelassen sei. Die Spieler könnten an den Geräten nicht nur Freispiele, sondern ihren Einsatz zurückgewinnen. Damit ersparten sie ihren Einsatz und würden sie aus der Zurückerlangung ihres Einsatzes ihr Vermögen um den zuvor gesetzten Einsatz erhöhen. Darüber hinaus erhielten sie Token. Diese stellten einen Gewinn dar. Die Spieler könnten mit den Token auch an anderen Spielgeräten weiterspielen, sie verschenken oder verkaufen. Die Token hätten unter Spielern die Bedeutung einer eigenständigen Währung erlangt. Überdies bestehe an den genannten nicht durch die PTB zugelassenen Geldspielgeräten neben der Möglichkeit, höhere Geldbeträge einzusetzen, auch eine kürzere Spieldauer als bei den von der PTB zugelassenen Geldspielgeräten. Auch dadurch liefen die Geräte den in der Spielverordnung zum Schutz der Spieler geschaffenen Regelungen zuwider. Auch die Bonusdollar förderten den Spieltrieb in unzulässiger Weise. Die Spieler würden durch den Einwurf von 4 Euro in ein Spielgerät ihrer Wahl dazu angehalten, dort länger zu spielen und zu versuchen, diesen Betrag durch den Einsatz eigenen Geldes zurückzugewinnen.

Mit ihrer nach der am 7. März 2003 erfolgten Zustellung des Widerspruchbescheides am 1. April 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die gegen sie in dem Verfahren des vorläufigen Recht...

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