Leitsatz (amtlich)
Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, welche die Wahl der Personalvertretungen betreffen, mit dem Auffangwert anzunehmen, und auch für die Vertretung des Personalrats, dessen Wahl angefochten wird, nicht nach der Zahl seiner Mitglieder zu staffeln.
Tatbestand
I.
Im Ausgangsverfahren haben drei Wahlberechtigte die Wahl des dreizehnköpfigen Personalrats eines Krankenhauses mit der Begründung angefochten, eine Reihe von Mitgliedern des alten Personalrats und gleichzeitig Listenkandidaten einer Gewerkschaft für die anstehende Wahl hätten am Tage vor der Wahl, in der Nacht zum Wahltag und am Wahltag selbst als Wahlhelfer mit Briefwahlunterlagen eine Reihe von Stationen des Krankenhauses aufgesucht, Mitarbeiter auf die Möglichkeit, umgehend per Brief zu wählen, aufmerksam gemacht, ihnen die Briefwahlanträge und Wahlunterlagen ausgehändigt und anschließend ausgefüllt entgegengenommen. Auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten des beteiligten Personalrats hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 8.000,– DM festgesetzt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten. Sie beantragen unter Hinweis auf den Beschluß des VGH Kassel vom 23. Dezember 1993, NVwZ-RR 1994 S. 477 und die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, den Gegenstandswert auf mindestens 20.000,– DM, den 2,5fachen Auffangwert, festzusetzen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, über die gemäß § 100 Abs.2 HmbPersVG iVm §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende allein entscheidet (vgl.Beschluß v. 9.6.1996 – OVG BsPH 3/96), bestehen keine Bedenken, nachdem die Prozeßbevollmächtigten klargestellt haben, daß sie die Beschwerde nicht namens des Personalrats, sondern im eigenen Namen (§ 9 Abs. 2 BRAGO) eingelegt haben.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist auch in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten, welche die Wahl der Personalvertretungen betreffen (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 HmbPersVG), gemäß § 8 Abs.2 Satz 2 BRAGO mit dem Auffangwert von 8.000,– DM anzunehmen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 8.7.1985, Buchholz 238.3A § 83 BPersVG Nr. 26; v. 15.5.1991, PersV 1992 S. 73, 75 f.), die von ihm auch in der Folgezeit beibehalten worden ist (vgl. etwa Beschl. v. 15.2.1994 – 6 P 9.92; v. 26.11.1997 – 6 P 12.95), der Auffassung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl.OVG Lüneburg, Beschl. v.6.5.1994 – 18 L 1439/94; OVG Saarlouis, Beschl. v. 4.6.1997 – 5 P 5/96 – bei Nichtvorliegen besonderer Umstände-) sowie dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: Fassung 1996 (NVwZ 1996 S. 563), der den Auffangwert darüberhinaus auch für Hochschulwahlen (15.10) und die Anfechtung von Kommunalwahlen durch Bürger (19.1.1) vorsieht.
Der abweichenden Auffassung des VGH Kassel (Beschl. v. 23.12.1993, NVwZ-RR 1994 S. 477; v. 4.9.1997 – 22 TL 1/97) folgt der Fachsenat nicht. Zunächst ist es nicht einsichtig, in ein und demselben Wahlanfechtungsverfahren den Gegenstandswert der anwaltlichen Vertretung der anfechtenden Wahlberechtigten und der Dienststelle anders, nämlich geringer zu bemessen als für die des Personalrats, dessen Wahl angefochten wird. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit ist für den Angreifer kein anderer als für den Gegener. Er hängt nicht von der Stellung im Verfahren ab (vgl.auch Beschl. v. 24.2.1997 – OVG BsPH 4/96 zur Höhe des Gegenstandwerts, falls im Mitbestimmungsfall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen ein Einigungsstellenbeschluß von der Dienststelle oder vom Personalrat angefochten wird). Was den Personalrat anbelangt, so stellt das Gesetz im übrigen sicher, daß seine Aufgaben und Befugnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung und im Falle ihres Erfolges bis zur Neuwahl wirkungsvoll wahrgenommen werden (vgl. § 26 Abs. 4 und Abs. 5 HmbPersVG). Darüberhinaus ist nicht zu erkennen, daß die Bedeutung des Interesses des Personalrats mit der Zahl seiner Mitglieder wächst, zumal es hier ja gerade nicht um die Summe der Einzelinteressen seiner Mitglieder geht. Auch der VGH Kassel räumt ein, daß es keinen objektiven Maßstab gibt, um die angeblich unterschiedliche Bedeutung des korporativen Interesses von Personalvertretungen verschiedener Größe zuverlässig einzuschätzen, daß sich keine Maßstäbe finden lassen, die eine genaue Einschätzung der Bedeutung ermöglichen. Bei dieser Sachlage besitzt die von ihm vorgeschlagene „grobe, pauschalierende Bewertung” (a.a.O. S. 478) – Staffelung vom Auffangwert bei einem einköpfigen Personalrat bis zum fünffachen Auffangwert bei einem 31köpfigen Personalrat – keine größere Überzeugungskraft als die generelle Heranziehung des Auffangwerts.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei ist und Anwaltskosten nicht erstattet werden (vgl.OVG Hamburg, Beschl. ...