§§ 1 - 2 ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Geltungs- und Regelungsbereich der Reisekostenvergütung
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. |
Beamtinnen, Beamte und in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, |
2. |
Richterinnen und Richter der Freien und Hansestadt Hamburg, |
3. |
in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg abgeordnete Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehende Personen. |
(2) Die für die Abfindung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sowie Vollziehungsbeamtinnen und Vollziehungsbeamten der Justiz und der Finanzverwaltung bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten geltenden besonderen Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Auf Staatsrätinnen und Staatsräte finden die für die Mitglieder des Senats geltenden Bestimmungen über Umzugskosten- und Reisekostenvergütung entsprechende Anwendung.
(4) Auf die Beamtinnen und Beamten sowie die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen der Kirchen und Religionsgesellschaften findet das Gesetz keine Anwendung.
(5) 1Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Auslagen
1. |
für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass (Reisekostenvergütung), |
2. |
aus Anlass der Abordnung (Trennungsgeld). |
2Die Reisekostenvergütung umfasst
1. |
Fahr- und Flugkostenerstattung (§ 5), |
2. |
Kostenerstattung für den Erwerb von Ermäßigungs- und Zeitfahrausweisen für regelmäßig verkehrende Verkehrsmittel (§ 6), |
3. |
Wegstreckenentschädigung (§ 7), |
5. |
Übernachtungsgeld (§ 9), |
6. |
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10), |
7. |
Erstattung der Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen (§ 11). |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Absatz 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes. 2Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet zusammen mit den Gemeinden oder Gemeindeteilen innerhalb der Tarifringe A und B des Hamburger Verkehrsverbundes einen Dienst-, Ausbildungs-, Wohn- und Geschäftsort im Sinne dieses Gesetzes.
(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am oder zum Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2Satz 1 gilt auch für Gänge oder Fahrten zu Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg innerhalb des Tarifnetzes des Hamburger Verkehrsverbundes.
(4) 1Dienststätte ist die Stelle am Dienstort, bei der die Berechtigten regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben. 2Bei Berechtigten, die ihren Dienst im Außendienst leisten oder bei Dienst an einem anderen Ort gilt als Dienststätte und Dienstort die Stelle, der sie organisatorisch zugeordnet sind.
(5) 1Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung oder einer dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkunft. 2Wird die Dienstreise an der Dienststätte angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung oder Unterkunft.
§§ 3 - 11 ABSCHNITT II Reisekostenvergütung
§ 3 Anordnung und Genehmigung
(1) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch den Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, sachgerecht erledigt werden kann.
(2) 1Dienstreisen und Dienstgänge müssen angeordnet oder genehmigt werden, Dienstreisen in schriftlicher oder elektronischer Form. 2Dies gilt nicht, wenn eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommen.
(3) Dienstreisen und Dienstgänge von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts, das ihr oder ihm nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt, zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramts oder zur Teilnahme von Mitgliedern an Sitzungen des Präsidiums oder des Richterwahlausschusses bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung nach Absatz 2.
§ 4 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) 1Dienstreisende haben Anspruch auf Vergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2Art und Umfang bestimmen sich nach diesem Gesetz. 3Abweichend von Satz 2 können bei Finanzierung der Reisekosten aus Drittmitteln für die Erstattung die Regelungen des Drittmittelgebers Anwendung finden, wenn diese auf andere Rechtsnormen verweisen.
(2) Führen Dienstreisende ihre Dienstreise oder ihren Dienstgang umweltverträglich und nachhaltig durch, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.
(3) 1Leistungen, die Dienstreisende von dritter Seite aus anderen als persönlichen Gründen aus Anlass einer Dienstreise oder eines Dienstgangs erhalten haben, sind vorrangig dienstlich einzusetzen und auf die Reisekostenverg...