Leitsatz

  1. Hauptsacheerledigung der Anfechtung eines Wirtschaftsplanbeschlusses mit Beschlussfassung über die Jahresabrechnung
  2. Schikanöses Verlangen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht des Verfahrensvertreters
 

Normenkette

§ 28 WEG; §§ 172, 226 BGB; § 13 FGG

 

Kommentar

  1. Hat ein Antragsteller den Wirtschaftsplan-Genehmigungsbeschluss angefochten, erledigt sich dieser Streit in der Hauptsache, wenn zwischenzeitlich zu diesem Geschäftsjahr die Jahresabrechnung durch Beschluss genehmigt wurde. Insoweit entfällt dann das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Wirtschaftsplans (vgl. auch OLG Stuttgart v. 31.10.1989, 8 W 37/89, ZMR 1990, 69 und Hans. OLG Hamburg v. 21.10.2002, 2 Wx 71/02, ZMR 2003, 128). Der Wirtschaftsplan hat in diesem Fall für den Antragsteller seine Bedeutung verloren. Eine Ausnahme von der Erledigungswirkung einer beschlossenen Jahresabrechnung für den entsprechenden Wirtschaftsplan kam nicht in Betracht, da die Antragstellerseite vor Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nicht aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden war.
  2. Das Verlangen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten (vgl. § 13 FGG) kann schikanös und unbeachtlich sein, wenn sich die wirksame Bevollmächtigung aus anderen Gerichtsverfahren ergibt.
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003, 2 Wx 104/02

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