Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 43 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

Das gerichtliche Verfahren, in dem ein Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt werden soll, erledigt sich in dem Zeitpunkt in der Hauptsache, in dem ein neuer, den angefochtenen Eigentümerbeschluss ersetzender oder bestätigender Beschluss der Wohnungseigentümer unanfechtbar wird.

Auch im wohnungseigentumsgerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (sog. echtes Streitverfahren) kann sich die Hauptsache erledigen. Diese Erledigung tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis fortgefallen ist, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, wenn die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat oder wenn es auf die zu behandelnde Frage nicht mehr ankommt. Die Hauptsacheerledigung ist in jeder Lage des Verfahrens und in jedem Rechtszug von Amts wegen zu prüfen.

Im WEG-Verfahren erledigt sich das Verfahren in der Hauptsache u. a. dann, wenn ein angefochtener Eigentümerbeschluss durch einen neuen unangefochten gebliebenen Beschluss bestätigt oder ersetzt wird. Die Erledigung tritt allerdings erst in dem Zeitpunkt ein, in dem betreffende Beschlüsse unanfechtbar geworden sind, also mit Ablauf der Monats-Anfechtungsfrist. Nach diesem Zeitpunkt kann ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden (es fehlt die Beschwer gemäß § 20 Abs. 1 FGG). Insoweit musste im vorliegenden Fall die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 23.07.1987, BReg 2 Z 74/87)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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