Normenkette

§ 43 WEG, § 20a FGG

 

Kommentar

1. In WE-Sachen erledigt sich die Hauptsache, wenn ein angefochtener Eigentümerbeschluss über die Nachzahlung von Wohngeld dadurch überholt wird, dass auf einen Leistungsantrag hin der wohngeldschuldende Eigentümer rechtskräftig aufgrund eines anderen Eigentümerbeschlusses zur Nachzahlung verpflichtet worden ist.

Im Rechtsmittelverfahren führt die Hauptsacheerledigung zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn es nicht auf Kosten beschränkt wird.

In WE-Sachen ist es für die Feststellung der Hauptsacheerledigung nicht Voraussetzung, dass der ursprüngliche Antrag vor Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet war.

2. In den sog. echten Streitverfahren nach dem WEG erledigt sich eine Hauptsache, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis fortgefallen ist, welches eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat und es auf die zu behandelnden Fragen nicht mehr ankommt (BayObLG Z 1988, 317/318; BayObLG, WE, 1989, 58). Ob sich eine Hauptsache erledigt hat, muss das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen. Rechtsmittelführer müssen in einem solchen Fall ihr Rechtsmittel allein auf die Kosten beschränken (BGH, NJW 82, 2505/2506; BGH Z 86, 393/395; OLG Zweibrücken, WEZ 1988, 74; Demharter, ZMR 87, 201/203).

3. Ob es im Fall der gerichtlichen Feststellung der Hauptsacheerledigung (bei nicht erklärter Erledigung durch die Beteiligten) Voraussetzung ist, dass der Antrag ursprünglich zulässig war und erst nachträglich (nach Rechtshängigkeit) unzulässig geworden ist, kann dahingestellt bleiben; vorliegend war jedenfalls der Antrag ursprünglich zulässig. So wie eine Anfechtungsbefugnis für einen Eigentümerbeschluss erst dann entfällt, wenn der bestätigende Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist (BGH, NJW 1989, 1087/1088), ist hier das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtung des ursprünglichen Eigentümerbeschlusses erst entfallen, als rechtskräftig feststand, dass die Antragstellerseite zur Bezahlung der fraglichen Nachforderung verpflichtet war.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 31.10.1989, BReg 2 Z 97/89)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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