Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 44 WEG

 

Kommentar

1. Durch Mehrheitsbeschluss wurde entschieden, dass ein Eigentümer zwei auf dem Hausdach installierte Satellitenempfangsschüsseln (für den Empfang portugiesischer, über Kabel nicht empfangbarer Programme) in bestimmter Frist zu entfernen habe. Dieser Beschluss wurde angefochten. Etwa 1 Jahr später wurde erneut mehrheitlich beschlossen, dass "sämtliche Satellitenschüsseln in neuerlich gesetzter Frist" entfernt werden müssten; dieser Beschluss blieb unangefochten.

2. Ein ursprüngliches Beschlussanfechtungsverfahren erledigt sich in der Hauptsache, wenn Eigentümer einen neuen Beschluss fassen, der den angefochtenen Beschluss ersetzt; die Erledigung tritt nicht bereits mit der ersetzenden Beschlussfassung ein, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem der neue Beschluss unanfechtbar ist.

Eine Gemeinschaft mit autonomer Beschlusszuständigkeit ist berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen (wie hier). Damit wird der frühere (angefochtene) Beschluss durch den neuen Beschluss überholt. Dieser neue Beschluss wurde im vorliegenden nicht (erneut) angefochten. Damit ist von Erledigung der Hauptsache des ursprünglichen Anfechtungsverfahren auszugehen, was von Amts wegen berücksichtigt werden muss; das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung eines weiteren Beschwerdeverfahrens entfällt damit (h.M.).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung bei Wert des Bewerdegegenstandes von DM 2.000.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.1999, 3 Wx 26/99)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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