Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Hauptsacheerledigung eines Beschlußanfechtungsverfahrens nach bestandskräftiger und ersetzender Beschlußfassung
Verfahrensgang
AG Wuppertal (Aktenzeichen 93 UR II 131/97 WEG) |
LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 569/98) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten die im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.000,00 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 bis 88 sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage E. … in W.. Die Beteiligten zu 1 haben eine der beiden ihnen gehörenden Wohnungen an die Mutter der Beteiligten B. S. vermietet. Im Jahr 1995 haben die Beteiligten zu 1 auf dem Dach des Hauses zwei Satellitenempfangsschüsseln installieren lassen, die den Empfang portugiesischer Programme ermöglichen. Mit dem vorhandenen Kabelanschulß können diese Programme nicht empfangen werden. Auch andere Miteigentümer, die teilweise eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, haben an den jeweils zu ihren Wohnungen gehörenden Balkonen Satellitenempfangsschüsseln angebracht, um ausländische Programme empfangen zu können.
Gemäß § 3 Abs. 8 der Gemeinschaftsordnung ist die Anbringung privater Antennenanlagen am Gemeinschaftseigentum für Fernsehen, Amateurfunk und Rundfunk nicht zulässig.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 23.9.1997 haben die Wohnungseigentümer mehrheitlich beschlossen, die Beteiligten zu 1 aufzufordern die die von ihnen angebrachten Satellitenanlagen bis spätestens zum 31.12.1997 zu entfernen; der Verwalter wurde beauftragt, nach Ablauf dieser Frist die Anlagen auf Kosten der Beteiligten zu 1 zu entfernen.
Die Beteiligten zu 1 haben diesen Beschluß im vorliegenden Verfahren angefochten. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 mit ihrer am 19.1.1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgen. Die übrigen Beteiligten sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat am 15.12.1998 mehrheitlich beschlossen, daß sämtliche Satellitenschüsseln bis zum 31.1.1999 entfernt werden. Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da der von den Beteiligten zu 1 angefochtene Beschluß zu TOP 3 der Eigentümer Versammlung vom 23.9.1997 durch den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 15.12.1998 ersetzt worden ist, wonachsämtliche an der Wohnungsanlage vorhandenen Satellitenschüsseln bis zum 31.1.1999 zu entfernen sind. Dieser Beschluß ist unangefochten geblieben und führt zur Erledigung der Hauptsache.
1. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30.11.1998 – 3 Wx 382/98 – ausgeführt hat, sind die Wohnungseigentümer aufgrund der autonomen Beschlußzuständigkeit der Gemeinschaft berechtigt, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Von dieser Möglichkeit haben die Beteiligten vorliegend Gebrauch gemacht, indem sie – wie alle Beteiligten übereinstimmend vortragen – in ihrer Eigentümerversammlung vom 15.12.1998 die Entfernungsämtlicher an der Wohnungsanlage angebrachter Satellitenschüsseln beschlossen haben. Dies betrifft demnach auch die beiden von den Beteiligten zu 1 angebrachten Anlagen. Durch diesen Beschluß ist daher der zu TOP 3 der Eigentümer Versammlung vom 23.9.1997 gefaßte Beschluß überholt. Dem steht nicht entgegen, daß die Wohnungseigentümer in ihrer Versammlung vom 15.12.1998 keine weiteren Folgen für den Fall, daß einzelne Wohnungseigentümer der Verpflichtung zur Entfernung nicht nachkommen, beschlossen haben und auch nicht etwa den Verwalter mit einer Ersatzvornahme beauftragt haben; jener ist ohnehin gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Durchführung der von den Wohnungseigentümern gefaßten Beschlüsse verpflichtet. Der Umstand, daß keine weiteren Folgen einer etwaigen Unterlassung beschlossen worden sind, läßt auch nicht darauf schließen, daß der am 23.9.1997 gefaßte Beschluß zu TOP 3 aufrecht erhalten werden sollte. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar.
2. Verfahrensrechtlich führt die neue Beschlußfassung zur Erledigung der Hauptsache. Die Erledigung der Hauptsache ist von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens entfallen läßt (vgl. Senat ZMR 1997, 322). Tritt die Erledigung vor Einlegung des Rechtsmittels ein, ist die Beschwerde unzulässig (vgl. Bay ObLG WE 1988, 35; Staudinger-Wenzel, WEG, 12. Aufl., § 44 Rn 45; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 92).
Im Beschlußanfechtungsverfahren erledigt sich die Hauptsache, sobald die Wohnungseigentümer einen neuen Beschluß fassen, der den angefochtenen ...